Coronavirus

Wer ab wann beim Hausarzt geimpft werden kann

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Über 80-Jährige können jetzt schon bei den niedergelassenen Ärzten geimpft werden. Für vier weitere Personengruppen ist dies ab 1. Februar möglich. Welche das sind, lesen Sie hier.

Das Gesundheitsministerium hat am Mittwoch die lang erwartete Verordnung für Corona-Impfungen durch niedergelassene Ärzte veröffentlicht. Damit dürfen ab dem Inkrafttreten der Verordnung Menschen über 80 geimpft werden, ab 1. Februar auch Über-65-Jährige. Geregelt wird auch das Honorar: Der zuständige Krankenversicherungsträger muss für die erste Teilimpfung 25, für die zweite 20 Euro an den Arzt überweisen.

Ab 1. Februar dürfen über 65-Jährige geimpft werden

Die Impfung ist zunächst für Menschen "ab Vollendung des 80. Lebensjahres" und "Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönlichen Assistentinnen und Assistenten vorgesehen", heißt es im Verordnungstext. Ab 1. Februar kommen "Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres" und "Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören", dazu. Weiters sind ab 1. Februar "Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuerinnen und Betreuern und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben" sowie "Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben" umfasst.

Diese Personengruppen können ab 1. Februar geimpft werden

  • Personen ab 65
  • Unter 65-Jährige, sofern sie einer Risikogruppe angehören
  • Personen in 24-Stunden-Betreuung, sowie deren Betreuer/in
  • Personen, die mit Schwangeren zusammenwohnen

Ärzte dürfen übrig gebliebene Dosen an alle verimpfen

Die Verordnung regelt auch, dass Impfungen "auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen nach Abs. 2 verimpft werden kann". In diesem Fall habe die "Auswahl durch die Ärztin/den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos zu erfolgen". Die Verordnung tritt demnach an dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist - zunächst zumindest - bis 30. September begrenzt.

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