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Glücksspiele: Österreichs Monopol rechtswidrig

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Das in Österreich geltende staatliche Glücksspielmonopol verstößt nach Ansicht des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof gegen EU-Recht. Der Generalanwalt hält die österreichischen Rechtsvorschriften für nicht vereinbar mit der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit. Die Casinos Austria sehen die Anträge des EU-Generalanwalts nicht als "Kritik am Monopol selbst".

Das österreichische Glücksspielmonopol ist in erster Etappe gekippt worden. Nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH verstößt das Monopol gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und somit gegen EU-Recht. Konkret stößt sich der EuGH-Anwalt an der gesetzlichen Anforderung, dass Glücksspiel-Gesellschaften ihren Sitz in Österreich haben müssen.

Diskriminierend sei auch, dass Firmen aus dem EU-Ausland von der Bewerbung für die Spielbanken- und Glücksspiel-Lizenzen ausgeschlossen werden. Der Monopolist Casinos Austria kann in der heutigen Stellungnahme "keine Kritik am Monopol selbst" erkennen. Die Konkurrenz sieht sich hingegen durch den EuGH bestätigt. Möglicherweise könnte die seit langem in Arbeit befindliche Novelle des heimischen Glücksspielgesetzes nun schneller kommen als geplant.

Die Einschätzung des Generalanwaltes ist für EU-Richter nicht bindend, aber sie folgen ihm üblicherweise in vier von fünf Fällen. Ein Urteil wird noch heuer erwartet.

Die EU-Richter sollen in dem Fall (C-64/08) nach Bedenken des Landesgerichts Linz klären, ob das Glücksspielmonopol und die damit zusammenhängenden Strafvorschriften EU-rechtskonform sind. Ein deutscher Staatsbürger, der in erster Instanz wegen unerlaubten Glücksspiels zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, hatte argumentiert, dass vor Erlass der entsprechenden Vorschriften in Österreich die Gefahren der Spielsucht und die Präventionsmöglichkeiten nicht untersucht worden seien.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist die Bestimmung, dass Glücksspiel-Firmen in Österreich sitzen müssen, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, mit der unmittelbar eine Diskriminierung von Spielbanken eingeführt werde, die im EU-Ausland beheimatet sind. Im vorliegenden Fall sei die Beschränkung auch durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nicht zu rechtfertigen.

Der Ausschluss von Mitbewerbern im EU-Ausland bei der Ausschreibung für Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken sei ebenfalls diskriminierend. Der Anwalt sieht keine schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Über die Werbung der monopolisierten Spiele wie Toto und Lotto-Jackpot, die der deutsche Staatsbürger ebenfalls ins Treffen führte, müsse das Linzer Gericht befinden, so der EU-Jurist.

Novelle zum Glücksspielgesetz dürfte nun schneller kommen

Insider gehen davon aus, dass durch die heutigen Schlussanträge die schon lange erwartete Novelle des österreichischen Glücksspielgesetzes nun doch schneller auf den Weg gebracht werden könnte. Im zuständigen Finanzstaatssekretariat wollte man dazu keine Stellungnahme abgeben. Hauptpunkt der Novelle ist die Reparatur der EU-widrigen Passagen.

Mit dem neuen Gesetz soll die Basis für die Ausschreibung der Casinos- und Lotterie-Lizenzen geschaffen werden, die momentan in Händen der Casinos Austria bzw. der Österreichischen Lotterien sind. Die 2012 auslaufenden Konzessionen für die sechs Spielbanken in Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck und Bregenz sollen wahrscheinlich noch heuer ausgeschrieben werden - diesmal EU-weit und wahrscheinlich einzeln statt im Paket. Sollte die ausländische Konkurrenz den Zuschlag - vor allem für den lukrativen Standort Wien - bekommen, würden das den Casinos Austria ordentlich zusetzen.

Ein weiterer wichtiger Punkt der Novelle ist das sogenannte kleine Glücksspiel. Hier hatte es sich zuletzt an der Frage gespießt, welche Kompetenzen die Länder bzw. der Bund bekommen und wohin die Steuereinnahmen fließen. Laut einem Insider dürfte man mittlerweile aber "auf der Zielgeraden" sein.

Die Casinos Austria meinten in einer Reaktion, die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts hätten "keine Auswirkungen auf unsere Konzessionen". Das Gericht kritisiere das geltende Glücksspielgesetz und halte eine Änderung für nötig, die allerdings schon im Begutachtungsentwurf vom November 2007 berücksichtigt worden sei.

Erfreut zeigte sich naturgemäß die Konkurrenz. Der Online-Sportwettenanbieter bwin sieht den heimischen Gesetzgeber gefordert, eine EU-konforme Regelung umzusetzen und verwies auf die Öffnung des Glücksspielsektors in Italien.

Für Franz Wohlfahrt, Boss des Spielautomatenbetreibers Novomatic, bekräftigt der Schlussantrag, "dass eine grundlegende Reform des österreichischen Glücksspielgesetzes, wie sie vom Bundesministerium für Finanzen angestrebt wird, erforderlich ist." "Aus Gründen der Rechtssicherheit" sollten dabei auch die Rahmenbedingungen für den Automatenbetrieb präzisiert werden, so Wohlfahrt.

Glücksspiel-Novelle in den nächsten Wochen

Die schon lange erwartete österreichische Glücksspielgesetz-Novelle wird voraussichtlich "in den nächsten Wochen" in den Ministerrat kommen, möglicherweise noch im März, bestätigte Finanzministeriums-Sprecher Harald Waiglein. Das neue Glücksspielgesetz wird die Regelung über die EU-weite Ausschreibung der Lotterie-und Casinos-Lizenzen enthalten.

2012 laufen die Konzessionen für die sechs Spielbanken in Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck und Bregenz aus, die momentan in Händen der Casinos Austria sind. Dass diese noch heuer ausgeschrieben werden sollen, wollte Waiglein nicht bestätigen. Bevor man sich auf die Modalitäten und den Zeitpunkt der Lizenz-Vergabe festlegt, brauche man eine gesetzliche Grundlage. Dann werde "nach Zweckmäßigkeiten" eine Entscheidung getroffen.

Beim strittigsten Punkt der Novelle, dem kleinen Glücksspiel, sei man "recht weit", meinte Waiglein. Wegen des Automatenspiels hatte sich ein Konflikt zwischen Bund und Ländern entbrannt - man hatte sich bisher nicht darüber einigen können, wie die Steuereinnahmen aufgeteilt werden. Nun dürfte ein Kompromiss gefunden sein, Details nannte der Sprecher von Finanzminister Pröll nicht.

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