Im Namen der Republik

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Im Namen der Republik
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Durch die Veröffentlichung vom 19.2.2016 auf der Website www.oe24.at mit der Überschrift "Vater entführt herzkrankes Baby" und dem weiteren Inhalt, der Antragssteller Klaus Wendy sei seit ihm die Bezirksrichterin die Obsorge übertragen habe mit dem Baby "untergetaucht", laut dem Bericht reagiere er nicht auf Anrufe von Mutter und Jugendamt, es sei unverständlich, warum die Richterin die Obsorge dem Antragsteller, den das Kind bisher kaum gesehen habe, übertragen habe, laut der Anwältin der Mutter agiere der Antragsteller völlig verantwortungslos und setze das Baby als Waffe ein, das Jugendamt mache sich große Sorgen und appelliere an den Antragsteller, sich sofort zu melden, wurde in Bezug auf den Antragsteller der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt (§ 6 Abs 1 MedienG) und der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers in einer Weise dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 Abs 1 MedienG). Die oe24 GmbH wurde zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller verurteilt.

Landesgericht für Strafsachen Wien

Abt 113, am 30.6.2016

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