Prozess in Feldkirch

Mann attackierte Freund mit Messer: Haft

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Zu sechs Jahren unbedingt wegen absichtlich schwerer Körperverletzung verurteilt.

Ein 32 Jahre alter Bregenzer ist am Freitag am Landesgericht Feldkirch wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Der Mann hatte einen Freund im Streit unter Alkoholeinfluss mit einem Teppichmesser mehrfach geschnitten und ihn damit im Gesicht und am Hals erheblich verunstaltet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der 32-Jährige und sein 30 Jahre altes Opfer hatten im August 2016 gemeinsam mit einer Bekannten in der Wohnung des Opfers gezecht, einiges an Alkohol getrunken, aber auch Tabletten und Drogen konsumiert. Nachdem der 32-Jährige und die Frau aufgebrochen waren, vermissten die beiden verschiedene Tabletten, die sie vor dem Besuch angeblich noch bei sich hatten. Sie verdächtigten ihren Bekannten, diese Medikamente gestohlen zu haben, gingen zurück und stellte ihn zur Rede.

Dabei entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, bis es dem Wohnungsinhaber gelang, die beiden Eindringlinge vor die Tür zu setzen. Wegen des Widerstandes seines Kumpels konnte er die Tür allerdings nicht schließen, stemmte sich aber mit voller Wucht mit dem Rücken dagegen. Dabei wurde er durch die halb offen stehende Tür mit einem Teppichmesser acht Mal attackiert und erlitt schwere Schnittverletzungen am Oberkörper und im Gesicht. Diese würden eine dauernde Verunstaltung nach sich ziehen, so die Anklage.

Der Angeklagte sprach von panischem Herumfuchteln, der Schöffensenat ging aber von einer gezielten Führung des Messers aus. Denn selbst, als der Täter vor die Tür gedrängt wurde, versuchte er durch den offenen Türspalt weiter das Opfer mit seinem Messer zu erreichen.

Der 32-Jährige hat bereits 13 Eintragungen in seiner Strafkarte, bei drei dieser Delikte war ein Messer im Spiel. Bei einem Strafrahmen von bis zu 20 Jahren bewege sich die Strafe im unteren Drittel, hieß es in der Urteilsbegründung. Erschwerungsgründe gab es etliche, Milderungsgründe abgesehen von der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten kaum. Für die Strafe von sechs Jahren erbat sich der Verurteilte Bedenkzeit. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.

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