Der Instanzen-Weg

Mögliche Szenarien nach dem Urteil

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Am Donnerstag fällt das Urteil gegen Fritzl. Hier der mögliche weitere Weg.

Der Prozess gegen Josef F. wird am Donnerstag nach nur viertägiger Verhandlung ein rascheres Ende als ursprünglich erwartet finden. Ob eine allfällige Verurteilung in Rechtskraft erwächst, hängt davon ab, ob die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger sich mit der Strafe einverstanden erklären und auf Rechtsmittel verzichten. Diesfalls wäre der Inzest-Fall für die Gerichte erledigt und Josef F. würde zur Verbüßung seiner Strafe unverzüglich von der Justizanstalt St. Pölten, wo er seit Ende April als U-Häftling untergebracht ist, in eine Justizvollzugsanstalt verlegt werden.

Berufung
Ist Josef F. mit der Entscheidung des Schwurgerichts nicht einverstanden, kann sein Rechtsvertreter dagegen mittels Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung gegen die Strafhöhe vorgehen. Der Anklagebehörde stehen dieselben Rechtsmittel zu. Angemeldet müssen diese grundsätzlich nicht unmittelbar nach der Urteilsverkündung werden. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Frist von drei Tagen, innerhalb derer eine allfällige Rechtsmittelerklärung abgegeben werden kann.

Werden die Rechtsmittel ausgeführt, müssen diese innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung eingebracht werden. Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde werden behauptete Verstöße gegen Verfahrensvorschriften gerügt. Damit auseinandersetzen muss sich in Schwurgerichtsfällen der Oberste Gerichtshof (OGH), der darüber zu befinden hat, ob die behaupteten Nichtigkeitsgründe vorliegen. Sind solche formeller (Fehler in der Anwendung der Strafprozessordnung) oder materieller Natur (Fehler in der Anwendung des Strafrechts) gegeben, kann das Urteil aufgehoben und eine Neudurchführung des Verfahrens angeordnet werden.

Es gibt absolute und relative Nichtigkeitsgründe. Letztere führen nur dann zur Aufhebung eines Urteils, wenn sie die Entscheidung des Gerichts zuungunsten des Beschwerdeführer beeinflussen konnten. Absolute Nichtigkeitsgründe sind schwere Verstöße, die auch dann eine Nichtigkeit begründen, wenn sie auf das bekämpfte Gerichtsurteil keinen Einfluss hatten. In diesen Fällen ist das Ersturteil auf jeden Fall "vernichtet", eine Prozesswiederholung zwingend vorgesehen.

Strafhöhe kann bekämpft werden
Unabhängig davon kann auch die Strafhöhe bekämpft werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte zwar den Schuldspruch akzeptieren, die verhängte Strafe aber als zu gering bzw. zu hoch erachten. Wird lediglich eine Strafberufung und keine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, ist dafür das örtlich zuständige Oberlandesgericht (OLG) zuständig. Im Fall Josef F. wäre dies das OLG Wien. Falls nur der Angeklagte in Berufung geht und die Staatsanwaltschaft mit dem Strafausmaß einverstanden ist, kann in zweiter Instanz keine höhere als die vom Erstgericht verhängte Strafe ausgesprochen werden.

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