Kapfenberg

OGH bestätigte Schuldspruch nach Doppelmord

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Der Angeklagte hatte zuvor eine Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht.

Im Fall des 34-jährigen Serben, der am 4. April 2016 auf einem Supermarkt-Parkplatz in Kapfenberg seine Ehefrau und deren Schwester erstochen hat, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) den Schuldspruch wegen Doppelmordes bestätigt. Die dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des Mannes wurde - wie am Donnerstag bekannt wurde - bereits Mitte Februar in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Der Mann war Mitte Oktober vom Landesgericht Leoben zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Zudem wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil ihm Gutachter eine schwere seelische Abnormität und eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bescheinigten. Ob es nach dem nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch auch beim Strafausspruch bleibt, muss das Oberlandesgericht (OLG) Graz entscheiden, dem der OGH den Akt zur Behandlung der Berufung über die Strafhöhe zuleitete.

Zwölf Messerstiche

Der 34-Jährige hatte den beiden Schwestern in der Nähe des Kapfenberger Bahnhofs aufgelauert, nachdem sich seine Frau wenige Tage zuvor von ihm getrennt hatte. Mit insgesamt zwölf Messerstichen brachte er die 30-Jährige und ihre um zwei Jahre jüngere Schwester zu Tode. Zeugenaussagen zufolge trat er noch mehrfach auf die Köpfe und Körper der am Boden liegenden Opfer ein und attackierte Passanten, die dazwischengehen wollten. Seine Frau hinterließ drei Kinder, ihre Schwester zwei.

In seiner Nichtigkeitsbeschwerde kritisierte der in Serbien aufgewachsene Mann, dem vom Erstgericht ein "erziehungsbedingtes südländisches Machogehabe" sowie "hegemoniale Männlichkeit" bescheinigt wurde, den vorgeblich unvollständigen Fragenkatalog, den die Geschworenen zu beantworten hatten. Die Frage in Richtung Totschlag - dafür hätte sich der Täter im Tatzeitpunkt in einer "allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" befinden müssen - sei nicht gestellt worden.

Tat vorbereitet

Der OGH hielt dem entgegen, dass der Mann Tatvorbereitungshandlungen gesetzt hatte, indem er etwa den Tagesablauf seiner Frau auskundschaftete. Damit sei "von vornherein kein ernst zu nehmendes Indiz in Richtung eines spontan aufgrund eines tief greifenden Affekts gefassten Tötungsentschlusses" gegeben. Auch mit dem Hinweis auf seine Herkunft vermochte der Serbe die Höchstrichter nicht von der von ihm behaupteten allgemeinen Begreiflichkeit seines Vorgehens zu überzeugen: Es mangle vielmehr "an jeglicher Fundierung der - solcherart substratlosen - Rechtsbehauptung allgemeiner Begreiflichkeit eines selbst Tötungshemmungen hinwegfegenden Gefühlsturms", heißt es in der OGH-Entscheidung (Geschäftszahl 11 Os 151/16i).

Im Übrigen käme laut OGH "Totschlag nur in Betracht, wenn eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde Affektanfälligkeit trotz aller Fremdheit noch als sittlich verständlich beurteilt werden kann." Denn bei der Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung sei "unter Anlegung eines individualisierenden objektiv-normativen Maßstabs vom Verhalten eines rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die österreichische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbunden ist".

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Doppelmord in Kapfenberg