15. März 2009 18:58
DIE ANKLAGE GEGEN JOSEF FRITZL - die Namen der Opfer sowie Stellen,
in denen die Intimspähre der Opfer verletzt werden könnte, sind unkenntlich
gemacht.
Josef FRITZL hat im Zeitraum vom 29.04.1996 bis 1.05.1996 als leiblicher
Vater des Neugeborenen XXX dadurch getötet, dass er es vorsätzlich
unterließ, Hilfe durch Dritte zu holen, wobei Josef FRITZL spätestens ab dem
29.04.1996 die lebensbedrohliche Situation des XXX erkannte und vorsätzlich
von den Möglichkeiten einer ... den Tod abwendenden Handlung, bestehend in
der Verständigung des Säuglings zu einer medizinischen Versorgung, keinen
Gebrauch machte, wodurch am 1.05.1996 gegen 12.15 Uhr der Tod des XXX ...
eintrat;
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B) Im Zeitraum vom 29.08.1984 bis 26.04.2008 bewirkte, dass E. in eine
sklavereiähnliche Lage gebracht wurde, indem er sie im genannten Tatzeitraum
in das Kellerverlies verschleppte, einsperrte, sie in vollständige
Abhängigkeit brachte, ihr sexuelle Dienste abverlangte und über sie wie über
sein Eigentum verfügte;
C) ... indem er die im Kellerverlies eingesperrte E. das erste dreiviertel
Jahr ... zur Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit XXX festband, ihr
fortwährend Schläge und Fußtritte gegen ihren Körper versetzte und ihr den
Mund zur Unterbindung der Luftzufuhr zuhielt und nach Entfernung der
Bauchfesselung diese oben angeführte Tathandlung fortsetzte, und durch die
Äußerung „Wenn Du das nicht tust, dann wird es noch schlimmer und du kannst
sowieso nicht aus“ und die Äußerung, E. habe herunten keine Chance und wenn
er wolle, mache er die Tür zu und sie und die Kinder müssen eben schauen,
wie sie zurecht kämen, mithin durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89), widerstandsunfähig gemacht
und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf missbraucht, wobei die
Tat eine schwere Körperverletzung XXX zur Folge hatte ... und durch das
Zufügen von Schmerzen längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt
worden ist;
D) Nachgenannte durch Einsperren im Kellerverlies seines Hauses
widerrechtlich gefangen gehalten ... und sie auf solche Weise, dass sie den
Festgehaltenen besondere Qualen bereitete, dadurch, dass er die
Nachgenannten in einem beengten, feuchten Kellerverlies ohne Fenster und
ohne Tageslicht und direkter Frischluftzufuhr bis 1993 ohne Vorhandensein
von Warmwasser und einer Duschgelegenheit, wegsperrte;
E) F. wiederholt durch gefährliche Drohung mit dem Tod, durch die Äußerung,
er habe eine Lichtschranke, welche mit einer Stromfalle verbunden sei,
installiert und eine Gasfalle, aus welcher Gas ausströme und die Genannten
innerhalb von wenigen Minuten töten werde ...
F) ... durch die geschilderten Handlungen, bei welchen er ... mit einer
Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen.
Josef FRITZL hat hiedurch begangen
zu A) das Verbrechen des Mordes;
zu B) das Verbrechen des Sklavenhandels;
zu C) die Verbrechen der Notzucht ... die Verbrechen der Vergewaltigung ...;
zu D) die Verbrechen der Freiheitsentziehung ...;
zu E) die Verbrechen der schweren Nötigung ...;
zu F) die Vergehen der Blutschande ...;
Gemäß §§ 437, 435 Abs. 1 StPO i Vm §21 Abs. 2 StGB wird die Unterbringung
des Josef FRITZL in einer Anstalt für geistig abnormale Rechtsbrecher nach
§21 Abs. 2 StGB beantragt:
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Josef FRITZL wurde am 9.04.1935 als Einzelkind geboren ... Im Zuge seiner
Lehre (als Elektrotechniker, Anm.) eignete er sich Kenntnisse über die
Herstellung diverser elektrotechnischer Gegenstände an, welche er in
späteren Jahren bei der elektrotechnischen Installation der
Schleuseneingangstür zum Kellerverlies anwenden konnte. ... Josef FRITZL
begann im Jahre 1969 als Betriebsleiter bei einer Betonfirma zu arbeiten,
wobei er sich im Zuge dieser Tätigkeit die Betontechnologie ... aneignen
konnte, welche er Jahre später bei der Herstellung einer Betontüre zum
Kellerverlies anwenden konnte...
Josef FRITZL lernte im Alter von rund 18 oder 19 Jahren seine zukünftige
Ehefrau R. kennen, welche er 1956 heiratete. R., geb. am XXX, war zu diesem
Zeitpunkt noch keine XX Jahre alt. Aus dieser Ehe entstammen 7 Kinder ...
Mit seiner Tochter E. zeugte der Angeklagte während ihrer Gefangenschaft im
Kellerverlies im Zeitraum von XXX bis XXX insgesamt 7 Kinder, namens K., S.,
L., M., die Zwillinge A. und M. und F.
Josef FRITZL tätigte bereits erste sexuelle Übergriffe an seiner damals noch
11-jährigen Tochter E., aufgrund massiver Gegenwehr jedoch von ihr abließ.
E. riss gemeinsam mit einer Arbeitskollegin am 28.01.1983 von zu Hause aus,
da sie dem psychischen Druck, unter anderem verursacht durch die sexuellen
Übergriffe des Angeklagten, nicht standhielt und hielt sich bis 18.02.1983
in Wien auf, wo sie von der Polizei aufgegriffen wurde. Von seinem Sohn H.
wird der Angeklagte als Familienvater, der Psychoterror betrieben und
insbesondere ihn, seine Ehefrau und die Geschwister R.und E. jahrelang im
Alltag immer wieder mit der flachen Hand und Faust geschlagen, mit Füßen
getreten und mit dem Umbringen gedroht habe.
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Am 29.08.1984 lockte Josef FRITZL seine Tochter E. unter dem Vorwand, ihm
beim Tragen einer Türe zu helfen, in seine Garage im Mehrparteienhaus in
XXX, und forderte sie auf, auf einem Sessel Platz zu nehmen. Sodann betäubte
er sie, indem er ihr ein in Betäubungsmittel getränktes Tuch auf Mund und
Nase hielt, und verschleppte sie in einen fensterlosen Kellerraum, welchen
er zuvor entsprechend adaptiert hatte und mit einem Doppelbett, einem
Waschbecken, einer Toilette, einem Fernseher und einem Videorekorder, einer
Kochplatte und Plastikbesteck versah. In diesem Kellerverlies gab es weder
Tageslicht noch Frischluft, ebenso wenig gab es eine Heizung. Kurz nach dem
Wegsperren seiner Tochter baute der Angeklagte die Schleuseneingangstür ...
und die motorbetriebene Verlieseingangstür ein ... Im Verlies fesselte er
seine Tochter an den Oberarmen und den Händen hinter dem Rücken mit einer
Eisenkette, welche er mit einem Vorhängeschloss fixierte und sodann an einem
Eisenpfosten hinter dem Bett anbrachte ... Bereits am zweiten Tag ihrer
Gefangenschaft vollzog Josef FRITZL unter Gewaltanwendung erstmals, indem er
E., welche sich zur Wehr zu setzen versuchte, XXX (ON 80 AS 53, 54).
Die ersten Monate vergewaltigte der Angeklagte E. zumindest täglich,
teilweise auch mehrmals täglich, wobei im Laufe der Jahre die Frequenz der
Vergewaltigungen auf alle zwei Tage zurückging. Er nötigte sie teils mit
Gewalt ... und teils durch die Äußerung „Wenn du das nicht tust, dann wird
es noch schlimmer und du kannst sowieso nicht aus“ .Durch die
Vergewaltigungen wurde E. immer wieder durch längere Zeit hindurch in einen
qualvollen Zustand versetzt, da XXX ... Weiters wurde sie in besonderer
Weise erniedrigt, da FRITZL XXX. Aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer
Situation resignierte E. und gab nach der Geburt von K. teils den Widerstand
auf, wodurch sie zeitweise eine Gewaltanwendung vermeiden konnte. Die
Vergewaltigungen der E. durch ihren Vater fanden bis zur Einlieferung der K.
ins Krankenhaus am 19.04.2008 statt. Zum Zeitpunkt des Beischlafes wusste
Josef FRITZL jeweils, dass seine Tochter den Geschlechtsverkehr nicht wollte
(ON 51 AS 15, 31).
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Der Angeklagte verfügte über E. wie über sein Eigentum und er gebrauchte sie
wie einen Besitz, den er dauernd benutzen konnte. Zu diesem Zweck brachte
Josef FRITZL E. in völlige Abhängigkeit, indem er nach dem Wegsperren der
Tochter für die Lebensmittel sorgte, wobei es des Öfteren zu
Lebensmittelengpässen kam, Kleidungsstücke brachte, wobei E. gezwungen war,
aus Leintüchern Kleidungsstücke selbst zu nähen, den Strom teils tagelang
zur Bestrafung ausschaltete, sodass im Kellerverlies vollkommene Dunkelheit
herrschte. Im Kellerverlies kam es aufgrund der Feuchtigkeit ständig zu
Schimmelbildung. Die Versorgung mit Frischluft erfolgte im Wesentlichen über
Undichtheiten im Gebäude. Es kam zeitweise zu Rattenbefall in den Räumen.
Im Sommer 1986 wurde E. erstmals von ihrem Vater schwanger, XXX. Rund ein
dreiviertel Jahr vor ihrer zweiten Schwangerschaft hegte sie, ausgelöst
durch die Vergewaltigungen und aufgrund ihrer ausweglosen Situation XXX. Ihr
Wille war gebrochen. Im Oktober 1987 wurde E. von Josef FRITZL neuerlich
schwanger. Erst nach Drängen erhielt sie zwei Monate vor der Geburt der
K.ein Buch über Schwangerschaft und Geburten, aus welchen sie ihre
Kenntnisse für die bevorstehende Entbindung beziehen konnte. Bei der Geburt
von K. 1988 war der Angeklagte nicht anwesend und suchte E. und den Säugling
erst 10 Tage nach der Geburt auf. E. gebar ohne jegliche medizinische
Versorgung im Kellerverlies unter widrigen Umständen, lediglich mit einer
Schere, einer Decke zum Einwickeln des Neugeborenen und Windeln
ausgestattet, in weiterer Folge ihren Sohn S., ihre Tochter L. am XXX 1992,
ihre Tochter M. am XXX 1994, die Zwillinge A. und M. am XXX 1996 und ihren
Sohn F. am XXX 2002. Der Angeklagte war lediglich bei den Geburten von A.
und M. und bei der Geburt von F.anwesend. Da es nach der Geburt von L. zu
Platznot kam, beschloss der Angeklagte eine Kindesweglegung zu inszenieren,
weshalb er E. Briefe mit Darstellungen eines Sektenszenarios an ihre Eltern
schreiben ließ, und brachte zunächst L. am XXX 1993, sodann M. am XXX1994
und A. am XXX 1997 aus dem Kellerverlies in die oberen
Familienräumlichkeiten, um die Kinder sodann teils als Pflegekinder in den
Familienverband aufzunehmen.
Kurz vor der Geburt von M.erweiterte Josef FRITZL 1993 das Kellerverlies um
zwei Räume, wodurch erstmals eine Duschgelegenheit geschaffen und der
Küchenventilator sowie ein Backrohr und ein Kühlschrank eingebaut wurden und
das Kellerverlies insgesamt 40,02 m² maß.
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Am XXX 1996 kam es bei bzw. nach der Entbindung der Zwillinge A. und M.zu
Komplikationen. E. bemerkte bereits Wochen zuvor auf Grund der
Gewichtszunahme und der erhöhten Bewegungsabläufe in ihrem Bauch, dass sie
Zwillinge erwartete und teilte diese Vermutung dem Angeklagten mit (ON 80 AS
65, 74, ON 69 AS 385). Als die Wehen einsetzten, war Josef FRITZL im
Kellerverlies anwesend und schaute in der Folge alle paar Stunden zu E. in
den Keller. Zum Zeitpunkt der Geburt gegen 18:50 Uhr hielt sich der
Angeklagte im Kellerverlies auf, da er zuvor mit K. und S. zu Abend aß, und
nahm den Erstgeborenen Michel, welcher eine helle Nabelschnur aufwies,
entgegen, um ihn auf das Bett zu legen. Sodann kam A., welcher die
Nabelschnur zwei Mal um den Hals gelegt hatte und Druckstellen am Kopf
aufwies, auf die Welt. Ein paar Stunden nach der Geburt der Zwillinge bekam
M. Atemprobleme, fing an zu keuchen, hörte auf, von der Brust zu trinken,
zeigte eine blaue Hautfarbe und wies Verhärtungen an den Beinen auf. Diesen
lebensbedrohlichen Gesundheitszustand bemerkte der Angeklagte, welche alle
paar Stunden in das Kellerverlies kam, sowohl rund 6 Stunden nach der
Geburt, als er neuerlich seine Tochter aufsuchte, als auch am Tag nach der
Geburt, als er ein Gitterbett für die Zwillinge in das Kellerverlies brachte
(ON 69 AS 387, ON 80 AS 80, 81, 88, 92, ON 143 AS 153). Der Angeklagte sah
sich die Verhärtungen des M. an und konnte wahrnehmen, dass es dem Säugling
schlecht ging (ON 80 AS 69, 89). Die Todesgefahr war zu diesem Zeitpunkt
bereits für Josef FRITZL vorhersehbar gewesen. Anstatt sich um die
entsprechende medizinische Versorgung für den Säugling zu kümmern, unterließ
der Angeklagte die Setzung lebensrettender Maßnahmen und sagte zu E.: „So
wie’s kommt, so kommt’s!“ (ON 80 AS 91). M. verstarb am XXX 1996 gegen 12.15
Uhr laut neonatologischem Gutachten infolge eines massiven Atemnotsyndroms,
verursacht durch eine Infektion, und der damit verbundenen unterlassenen
Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrungsenergie (ON 104 As 9). Aus dem
neonatologischem Gutachten geht weiters hervor, dass die im Gutachten
angeführten möglichen Ursachen für das schwere Atemnotsyndrom von M. durch
die Neugeborenenintensivmedizin effektiv behandelbar gewesen wären und im
örtlichen Krankenhaus behandelt werden hätten können oder über dieses einer
effektiven Behandlung hätten zugeführt werden können. Effektive Behandlung
hieße, dass M. ohne Behinderung hätte überleben können. Die Todesgefahr sei
durch Dritte erkennbar und vorhersehbar gewesen (ON 104 AS 7, 9). Josef
FRITZL verbrannte am 2.5.1996 den Leichnam des M. im Heizofen und verbrannte
seine Asche im Garten (ON 51 AS 19, 35, ON 69 AS 387).
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Da der Angeklagte im Zuge der fortgesetzten Vergewaltigungen niemals
verhütete, kam es neuerlich zu einer Schwangerschaft, aus welcher F. am XXX
2002 hervorging.
Im Laufe ihrer Gefangenschaft nötigte Josef FRITZL wiederholt seine Tochter
E., K., S. und F. durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer
Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von Fluchtversuchen, durch die
Äußerung, er habe eine Lichtschranke, welche mit einer Stromfalle verbunden
sei installiert und eine Gasfalle, aus welcher Gas ausströme und die
genannten innerhalb von wenigen Minuten töten werde, sowie einen Draht,
welcher unter Hochspannung stehe, montiert und die Außentüre stehe unter
Strom. Fluchtversuche unternahmen E., K. und F. jedoch nie. S. drückte
lediglich ein Mal im Alter von 15 aus Neugierde die Schleuseneingangstüre
auf, vor welcher sich kein Riegel befand, da sich der Angeklagte zu diesem
Zeitpunkt im Kellerverlies aufhielt. Das vom Angeklagten erwähnte
Zeitrelais, welches am Steuerungselement der Schleuseneingangstür montiert
gewesen sein soll, wurde weder am Tatort aufgefunden, noch konnte der
Angeklagte im Zuge der Tatrekonstruktion (ON 133) glaubwürdig und für den
elektrotechnischen Sachverständigen nachvollziehbar erklären, wie dieses
Zeitrelais angebracht worden sein soll und funktioniert haben soll (ON 76,
ON 133, ON 141). Selbst E., welche nach Angaben von dem Zeitrelais gewusst
haben soll, gab im Zuge ihrer kontradiktorischen Vernehmung an, dass sich
Josef FRITZL in den letzten zwei Jahren ihrer Gefangenschaft lediglich
überlegt habe, ein Zeitrelais, welches nach Ablauf der eingestellten Zeit
automatisch die Schleuseneingangstür öffnen sollte, einzubauen (ON 80 AS
155). Jener Inbusschlüssel, durch welchen die Schleuseneingangstür
mechanisch geöffnet hätte werden können und welcher sich laut Angaben des
Angeklagten bei der Tiefkühltruhe befunden haben soll, wurde weder im Zuge
der Spurensicherung, noch im Zuge der Tatrekonstruktion aufgefunden. Über
den Verbleib des Inbusschlüssels konnte der Angeklagte keine Angaben machen
(ON 51 AS 49). Im Übrigen war die Schleuseneingangstür mit einem Riegel
gesichert, weiters befand sich noch eine absperrbare Brandschutztüre und
eine motorbetriebene Verlieseingangstüre zur Sicherung des Verlieses im
Eingangsbereich zum Kellerverlies.
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Auf Grund der widrigen Lebensumstände im Kellerverlies kam es oft zu
Erkrankungen der E. und ihrer Kinder, wobei der Angeklagte keinerlei
ärztliche Hilfe ermöglichte, sondern lediglich XXX zur Behandlung sämtlicher
Krankheiten, seien es Zahnschmerzen oder grippale Effekte gewesen, zur
Verfügung stellte. Da K. plötzlich an einer lebensbedrohlichen Erkrankung
erkrankte, brachte sie der Angeklagte auf Drängen von E.am 19.4.2008 aus dem
Kellerverlies, inszenierte neuerlich eine Kindesweglegung und alarmierte
sodann die Rettung. Bereits vor dem 19.4.2008 nötigte der Angeklagte E. und
die Kinder durch die Äußerung, er bringe eher alle um, bevor etwas nach
außen gelange zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer
wahrheitsgetreuen bzw. Erzählung über ihre Gefangenschaft im Kellerverlies
(ON 80 AS 206), weshalb E. am 26.4.2008 sich zunächst nicht traute, eine
Aussage vor der Polizei zu tätigen und ihren Geschwistern die Wahrheit über
ihren Verbleib zu erzählen. Erst auf Grund des medialen Druckes, der
kriminalpolizeilichen Präsenz und des Drängens der E., deren Angaben für die
Anamnese der K. notwendig waren, holte der Angeklagte E., Stefan und F. am
26.4.2008 aus dem Kellerverlies heraus.
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Aus dem psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass sich bei Josef FRITZL
auf psychiatrischem Gebiet eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung
und eine Störung der Sexualpräferenz feststellen lassen. Bei dem Angeklagten
lägen für den gesamten Tatzeitraum keine Störungen oder Erkrankungen vor,
die die Eingangsmerkmale des §11 StGB erfüllen würden, sodass von einer
durchgängig erhaltenen Zurechnungsfähigkeit auszugehen ist. Laut dem
psychiatrischen Gutachten erreichen die angeführten Störungen nach Art und
Ausmaß die Dimension einer höhergradigen seelisch geistigen Abartigkeit im
Sinne des § 21 StGB. Es stünde komplett zu befürchten, dass Josef FRITZL
auch in Zukunft auf Basis seiner überdauernden Persönlichkeitsdeviation
wieder Taten mit schweren Folgen begehen werde, sodass die Bedingungen des §
21 Abs. 2 StGB zutreffen (ON 143 AS 259).