16. März 2010 14:24
Weil einem 18-Jährigen aufgrund seines "fremden Erscheinungsbildes" der
Eintritt in eine Disco in St. Pölten verweigert worden ist, wurde diese nun
zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Den Einlass ausschließlich
aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu untersagen, sei ein Verstoß gegen
das Gleichbehandlungsgesetz, hieß es im Urteil des Bezirksgerichts St.
Pölten von Anfang Februar, so Franz Cutka, Sprecher des Landesgerichts.
1.440 Euro Entschädigung
Laut dem - mittlerweile
rechtskräftigen - Entscheid muss das Lokal dem jungen Mann 1.440 Euro
immaterielle Entschädigung zahlen. Nach Angaben des Klagsverbandes ist
dieses Urteil das erste in Österreich, bei dem verweigerter Zutritt wegen
des "fremden Erscheinungsbildes" als Diskriminierung der ethnischen
Zugehörigkeit eingestuft wurde.
Der damals 18-jährige Österreicher, dessen Eltern aus Ägypten stammen,
wollte Ende 2008 an zwei verschiedenen Tagen mit Freunden die Disco
besuchen. Beim ersten Versuch sei ihm der Einlass mit der Begründung "nur
Stammkunden" und unter Berufung auf Anweisungen des Chefs verweigert worden,
so der Klagsverband in einer Aussendung am Dienstag. Eine Woche später sei
dem Burschen der Zutritt nach Begutachtung seines Führerscheins mit den
Worten "heute nicht" verwehrt worden. Seine Freunde und andere Personen
sollen hingegen jedes Mal problemlos eingelassen worden sein.
Der 18-Jährige wendete sich daraufhin an die Anti-Rassismus-Initiative
ZARA. Diese schaltete den Klagsverband ein, rechtliche Schritte wurden
eingeleitet.
Die Entscheidung des Gerichts zeige, dass Diskriminierung beim Zugang zu
Freizeiteinrichtungen kein Kavaliersdelikt sei, hieß es in der Aussendung.
Erfreulich sei - zumindest in diesem Fall - auch die Klarstellung, dass
Lokale für Securitydienste und Türsteher haften, egal ob diese angestellt,
freiberuflich oder über Sicherheitsfirmen angemietet seien.