Fünfjähriger von Pistenraupe getötet: Lenker gestand Schuld ein

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Betriebsleiter und Bergbahnen beteuerten ihre Unschuld - Urteil wird am Abend erwartet.

Der Lenker der Pistenraupe, der seinen Job mittlerweile gekündigt hat, nahm die Schuld des tragischen Unfalls auf sich. Das Fahrzeug überrollte Vater und Sohn, die am Pistenrand gestanden waren. "Ich habe die beiden nicht gesehen. Es ist mir der Fehler unterlaufen, dass ich mich auf einen Snowboardfahrer konzentriert habe und zu wenig aufgepasst habe", sagte der 32-Jährige. Der Betriebsleiter beteuerte hingegen seine Unschuld. Auch die Bergbahnen übernahmen keine Verantwortung für den Unfall. Ein Urteil wird gegen Abend erwartet.

Der Verteidiger des Betriebsleiters und der Bergbahnen, Rechtsanwalt Harald Schwendinger, wies daraufhin, dass zum Unfallzeitpunkt der Transport von Beschneiungsgeräten "noch völlig ungeregelt war". Aus Sicherheitsgründen habe man aber die Vorsorge getroffen, dass den Transport von Schneekanonen mit einer Pistenraupe noch ein Skidoofahrer begleiten müsse, der zur Absicherung der Piste vorausfahre.

Zu dem bedauerlichen Unfall sei es deshalb gekommen, weil der Skidoofahrer eine Matte kurz nach Beginn des Abtransportes verloren habe und deswegen zurückgeblieben sei, erklärte Schwendinger. Der Lenker der Pistenraupe habe das aber nicht bemerkt und sei mit der Schneekanone allein weitergefahren. "Das Schneigerät wäre nur 141 Meter weit zu transportieren gewesen, eine sehr geringe Strecke." Es habe grundsätzlich die Anordnung gegeben, für den Transport von Schneekanonen entweder einen Skidoofahrer oder einen Beifahrer mitzunehmen, erläuterte der Verteidiger.

Einzelrichter Günther Nocker wollte von den Angeklagten wissen, ob es an jenem 25. Dezember eine konkrete Anordnung für eine Begleitung der Pistenraupe erfolgt sei. Dazu der beschuldigte Ex-Liftbedienstete: Er habe damals schon damit gerechnet, dass der Skidoofahrer vorausfährt. Eine Anordnung habe es an jenem Tag dazu aber keine gegeben. Der Betriebsleiter gestand auch ein, er habe damals bei der Besprechung nicht wörtlich gesagt, dass der Skidoofahrer vorausfahren solle. Bei den regelmäßigen Schulungen des Personals habe er aber auf diese Sicherheitsvorkehrungen hingewiesen. "Warum steht das nicht in den Schulungsunterlagen?", fragte der Richter. Das sei mündlich gesagt worden, antwortete der Betriebsleiter.

Der Richter wollte auch wissen, warum die Schneekanone, die wegen Wassermangels schon einige Tage außer Betrieb war, nicht erst nach den Lift- und Pistenbetriebszeiten weggebracht wurde. "Wenn es finster ist, ist es noch gefährlicher für die Leute, das zu entfernen", sagte der Betriebsleiter. Ein ehemaliger Pistenraupenfahrer, der jetzt in einem anderem Skigebiet arbeitet, hat die Bergbahnen allerdings belastet. Eine Anweisung, Schneekanonen zu zweit abzutransportieren, habe es nicht gegeben, sagte der Zeuge. Ein anderer Zeuge meinte, eine Anweisung dazu habe es erst nach dem Unfall gegeben. Und auch der beschuldigte Pistenraupenlenker erklärte, dass Fahrten ohne Beifahrer und Begleitfahrzeug unternommen worden seien.

Der Lenker der Pistenraupe hatte gar nicht bemerkt, dass er die beiden Skifahrer überfahren hatte. Zwei Zeugen machten ihn darauf aufmerksam. Der Vater des verstorbenen Buben erlitt zahlreiche Brüche. "Die Eltern leiden massiv an einer posttraumatischen Belastungsstörung", erklärte die Rechtsvertreterin der Familie. Sie hat ein Teilschmerzensgeld beantragt. Auch der beschuldigte Pistenraupenfahrer leide aufgrund des Unfalls an psychischen Problemen, sagte sein Verteidiger Friedrich Oedl. "Es ist ihm ein Aufmerksamkeitsfehler passiert, der ihm zutiefst leidtut."

Die Bergbahnen wiesen eine "Organisationsverschulden" zurück. Eine Richtlinie für den Einsatz von Pistenraupen sei erst nach dem Unfall am 12. September 2012 von der Salzburger Landesregierung erlassen worden, erklärte Rechtsanwalt Schwendinger. Vor dem Unfall habe es keine Auflagen gegeben, betonte der Verteidiger.

Der Richtlinie zufolge sind Fahrten von Pistenraupen während des Liftbetriebs nur für Rettungseinsätze gestattet oder wenn eine „Betriebsnotwendigkeit“ vorliegt. Als Beispiel sind Fahrten angeführt, die für die Beseitigung von Gefahrenquellen oder für Präparierungsarbeiten zur Sicherheit der Skifahrer notwendig sind.

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