Fall vor Gericht

Hund schießt auf Jäger

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Die Kugel aus dem Gewehr des Jagdinhabers durchschoss Fuß eines Aufsichtsjägers.

Ein Salzburger Aufsichtsjäger ist von der Justiz enttäuscht. Der 48-Jährige wurde im August 2006 von einer Kugel aus dem Gewehr eines Jagdinhabers im Pinzgau getroffen, die offenbar ein Hund ausgelöst hatte. Seither ist Hermann P. zu 30 Prozent invalid. Mit seinen Schadensersatzklagen blitzte er ab, da es sich laut Zivil-und Oberlandesgericht um einen Arbeitsunfall handelte. Am Donnerstag stand er "zum letzten Mal" vor Gericht. Für weitere Rechtsgänge fehle ihm einfach die Kraft.

P. ist überzeugt, dass der Jagdherr mit seinem Gewehr "unsachgemäß" umgegangen ist, was für den Mann aber ohne Folgen geblieben sei. "Er hat einen Hirsch angeschossen und machte sich am nächsten Tag mit mir auf die Suche nach dem Tier. Plötzlich durchschoss eine Kugel meinen linken Fuß. Er sagte, der Hund sei auf das Gewehr getreten, nachdem er es horizontal auf den Boden gelegt habe. Um mich zu treffen, müsste der Hund die Waffe aber um 90 Grad gedreht und entsichert haben."

Arbeitsunfähig
Der Aufsichtsjäger war vier Monate arbeitsunfähig, sein Fuß schmerzt immer noch. Schmerzensgeld oder eine Entschädigung hat er nicht bekommen. Nach dem Vorfall hätte ihm der Jagdinhaber versprochen, er brauche sich finanziell keine Sorgen zu machen, er komme medizinisch in die besten Hände, erzählte der Pinzgauer. Doch bei einem Zivilprozess am Salzburger Landesgericht, bei dem es um 9.000 Euro für einen Spital-Sonderklassenbeitrag ging, bestritt der Waidmann dieses Zugeständnis. P. will nun einem Vergleich in der Höhe von 3.500 Euro zustimmen.

Kein Verständnis
Dass der Jagdinhaber unbescholten bleibt, versteht P. nicht. Ein Salzburger Zivilrichter urteilte am 2. September 2008: Der Arbeitgeber sei nur dann schadenersatzpflichtig, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht aber bei Fahrlässigkeit. "Das war aber ein Freizeitunfall, ich ging freiwillig mit. Die Suche nach dem Tier fiel nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. Ein Landeslegist bescheinigte schriftlich, dass gemäß Paragraf 75 Jagdgesetz nur der Schütze zur Durchführung der Nachsuche des Tieres verpflichtet ist."

Strafrechtlich wurde der Jagdinhaber nicht belangt, da die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Sachverständigengutachtens kein fahrlässiges Verhalten des Jagdinhabers feststellte. Für das Opfer unverständlich: "Sein Gewehr war geladen, und er ist nicht sorgfältig damit umgegangen. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wollte ein waffenrechtliches Verfahren wegen unsachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen gegen den Jagdinhaber einleiten. Da dessen Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg ist, wurde die Angelegenheit an die Bundespolizeidirektion Salzburg weitergeleitet. Es wurde kein Verfahren eröffnet."

Der Pinzgauer fühlt sich ungerecht behandelt. Kürzlich sei gegen einen anderen Jäger ein mehrjähriges Waffenverbot verhängt worden, weil er Sparziergängern gedrohte hätte, er würde ihre Hunde erschießen, wenn sie diese nicht anleinen. "Mir wurde aber in den Fuß geschossen, und der Besitzer des Gewehres kommt ungeschoren davon." Vor den Obersten Gerichtshof ziehen will er nicht mehr. Er könne sich die Anwaltskosten nicht leisten und habe auch nicht mehr die mentale Kraft dazu.

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