Ab wann gilt für werdende Mütter das Mutterschutzgesetz, wenn es um eine künstliche Befruchtung geht? Der Fall einer Salzburgerin sorgte für Aufregung.
Eine Salzburger Kellnerin, deren Fall in den vergangenen Jahren für großes Aufsehen gesorgt hat, ist nun vor dem Obersten Gerichtshof gescheitert.
Die Frau hatte sich für den Zeitraum vom 8. bis zum 13. März 2005 krankschreiben lassen. Am 10. 3. wurde sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Am selben Tag informierte die Kellnerin ihren Arbeitgeber, dass für den 13. März ihre künstliche Befruchtung geplant war. Diese war erfolgreich und die Frau bekam in weiterer Folge Zwillinge.
Eizelle im Reagenzglas bereits befruchtet
Die Salzburgerin machte
nun geltend, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ihre Eizelle - wenn
auch nur im Reagenzglas - befruchtet war. Daher hätte sie aufgrund des
Mutterschutzgesetzes nicht gekündigt werden dürfen. In erster Instanz bekam
die Frau recht, in der zweiten Instanz verlor die Salzburgerin.
Schwangerschaft beginnt erst in der Gebärmutter
Der Oberste
Gerichtshof (OGH) ersuchte schließlich den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
um Klärung der Frage, wann eine Schwangerschaft vorliegt. Dieser entschied
im Februar, dass die Schwangerschaft erst mit dem Einsetzen der Eizelle in
die Gebärmutter vorliegt. Aber, so der EuGH, die Kündigung der Kellnerin
könnte trotzdem rechtswidrig sein. Nämlich dann, wenn die Behandlung für die
künstliche Befruchtung das Kündigungsmotiv war.
Befruchtungspläne waren Arbeitgeber unbekannt
Vor dem Wiener
OGH scheiterte die Frau aber nun endgültig. Die Kündigung sei korrekt
gewesen, urteilten die Höchstrichter (8 ObA 27/08s). Eine Mutterschaft lag
nicht vor, und die Kellnerin habe nicht vorgebracht, dass das Motiv für ihre
Kündigung hauptsächlich in der In-Vitro-Fertilisation lag. Laut Sachverhalt
habe der Arbeitgeber erst nach der Kündigung von den Befruchtungsplänen
erfahren.