OLG Linz

Musterprozess um Blindgänger bei Fliegerbomben

Teilen

Das OLG Linz revidierte das Urteil des Gerichts in Salzburg und entschied, dass der Bund nur für Bergekosten aufkommen müsse.

Im Musterprozess um die Kosten für die Sondierung und Bergung von Fliegerbomben, den die Stadt Salzburg gegen die Republik Österreich führt, hat nun das Oberlandesgericht Linz dem Bund in Zweiter Instanz Recht gegeben und damit das Urteil des Erstgerichtes in Salzburg revidiert. Laut diesem OLG-Spruch muss die Republik nur für die Kosten der Bergung aufkommen, nicht aber für die Sondierung und Freilegung von Blindgängern. Die Stadt wird beim OGH Revision einlegen.

"Sehr enttäuscht"
"Ich bin sehr überrascht, weil wir eigentlich eine Bestätigung des ersten Urteils erwartet haben", sagte Salzburgs Bürgermeister Heinz Schaden. Für ihn ist die Begründung des Linzer Drei-Richter-Senates "absolut zu hinterfragen", auch wenn er persönlich "nicht wehleidig" sei.

Das Ersturteil der Salzburger Zivilrichterin Marion Kefer hatte sich in erster Linie auf den Artikel 10 Absatz 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit" in Verbindung mit dem Paragrafen 19 Absatz 2, 1. Satz des Sicherheitspolizeigesetzes gestützt. Diese Bestimmungen würde dann einsetzen, wenn es konkrete Hinweise auf Bombenverdachtspunkte gebe, die Anlass für die Suche bzw. Sondierung sein können. Ab diesem Zeitpunkt setze die Pflicht für das sicherheitspolizeiliche Tätigwerden ein. Die Gefahrenerforschung und -klärung mit anschließender Gefahrabwendungspflicht und sämtlichen Begleitmaßnahmen falle daher in die Zuständigkeit des Bundes.

Keine gesetzliche Regelung
Die Linzer Richter sahen dies anders: Der Passus im Sicherheitspolizeigesetz regle bloß eine "Notkompetenz der Sicherheitsbehörden", wenn die zuständigen Behörden noch nicht dazu in der Lage seien. "Es werden aber keine ... hinaus gehenden Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden geschaffen", heißt es im Urteil. Wer zuständige Behörde ist, bleibt offen: Das Bundesverfassungsgesetz lege nur fest, welche Materien Bund und Länder regeln dürfen, in der konkreten Frage bestehe eine solche gesetzliche Regelung aber nicht, wie die Gerichte in beiden Instanzen feststellten.

Weiters geht das Oberlandesgericht auch auf das Waffengesetz ein, in dem festgehalten wird, dass die Waffenbehörde (Bund) "wahrgenommenes Kriegsmaterial unverzüglich sicherzustellen" habe, wie es im Urteil heißt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeute "Wahrnehmen" das Erfassen durch Sinnesorgane. "Im Hinblick auf Fliegerbombenblindgänger ist daher grundsätzlich von einem 'Wahrnehmen' erst dann auszugehen, wenn diese Kriegsrelikte gesehen werden können, also an die Erdoberfläche gelangt sind und zumindest zum Teil frei liegen", so das Oberlandesgericht.

Revision angekündigt
Genau diese Aussage stößt dem Bürgermeister sauer auf: "Das Sicherheitsrisiko ist es ja, weil die Blindgänger im Erdreich versteckt schlummern", so Schaden. Weiters verwundert ihn, dass sich die Richter auf den Gesetzesentwurf des Innenministeriums über eine finanzielle Unterstützung für Bombenbergungen stützen, der vom Justizministerium "zerlegt" worden sei. Der Bürgermeister kündigte die Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) an, der dann das richtungsweisende und rechtskräftige Urteil fällen muss.

Reinfried Eberl, Anwalt der Republik in diesem Verfahren, betonte, dass der Drei-Richter-Senat festgestellt habe, "dass eine positive rechtliche Bestimmung, die die Republik zum Tätigwerden verpflichtet, nicht vorliegt".

Der Rechtsstreit, in dem die Stadt die Kosten von 925.506,87 Euro für die Sondierung von 27 Verdachtspunkten (dabei wurden drei Kriegsrelikte gefunden) vom Bund einfordert, ist österreichweit von großer Brisanz, weil es derzeit keine gesetzliche Regelung über die Kosten gibt. Insgesamt sollen österreichweit noch rund 15.000 Fliegerbomben in der Erde schlummern. Die Suche und Bergung für ein Kriegsrelikt kostet im Schnitt rund 200.000 Euro.

Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.
OE24 Logo
Es gibt neue Nachrichten
OE24 Logo