08. August 2009 18:49
"Sie gestatten mir den unter Zeitdruck unternommenen Versuch, mit ein paar
grundsätzlichen Bemerkungen den fallbezogenen Standpunkt der
Evaluierungskommission, der in den Medien teilweise nicht verstanden wird,
zu verdeutlichen.
Das öffentliche Informationsinteresse ist nicht nur zu respektieren, mit
Rücksicht auf die damit verbundenen Kontrollaspekte vielmehr nicht hoch
genug einzuschätzen. Dies insbesondere dann, wenn es um Jugendschutz (und
damit um den Schutz gesellschaftlicher Zukunft) geht. Dass eine Entführung
Unmündiger, insbesondere dann wenn - wie im sog. "Fall Kampusch" -
spezifische Mißbrauchskomponenten nicht ausgeschlossen werden können, zu dem
angesprochenen Problemfeld besonderer gesellschaftlicher Bedeutung zählt,
liegt auf der Hand.
Wie Sie ersichtlich wissen, bin ich (neben Präsident des VfGH i.R.
Univ.-Prof. DDr. Adamovich und Univ.-Prof. Dr. Reindl-Krauskopf) eines der
ehrenamtlich tätigen Mitglieder der im Innenressort eingesetzten sog.
Evaluierungskommission, welcher (in Ausübung einer Zusatzfunktion zu ihrem
regulären beruflichen Wirken) auch aktive Spitzenvertreter aus dem
Innenressort angehören. Die Auffassung der Kommissionsmitglieder von der
übernommenen Aufgabe ist ebenso einhellig , wie die Beurteilung der bisher
vorliegenden Arbeitsergebnisse. Der ursprüngliche Kommissionsauftrag bestand
darin, das kriminalpolizeiliche Wirken im Fall Kampusch nachzuvollziehen, es
zu bewerten und Vorschläge dafür zu erstatten , inwieweit allfällige Mängel
mit strukturellen Vorkehrungen in der Zukunft vermieden werden könnten. Im
Zuge der Neubestellung der Evaluierungskommission im Dezember 2008 wurde der
ihr erteilte Auftrag dahin erweitert, auch die Ermittlungstätigkeit der im
Fall Kampusch eingesetzten operativen Sonderkommission des
Bundeskriminalramtes interdisziplinär beratend zu begleiten.
Ermittlungen zum Verdacht strafbaren Verhaltens sind - nicht erst seit der
ab 1.1.2008 geltenden Neuordnung des strafprozessualen Vorverfahrens
- seit jeher auf ein gedeihliches Zusammenwirken zwischen
Sicherheitsbehörden und Strafgericht angewiesen. Eine Bewertung
kriminalpolizeilichen Wirkens führt demzufolge zwangsläufig auch zur Sicht
auf das Zusammenspiel zwischen Polizei und Justiz. Die gravierendsten
Unzukömmlichkeiten, auf die die Evaluierungskommission fallbezogen
aufmerksam wurde, betreffen gerade diese wechselseitige sachdienliche
Abstimmung, die - besonders nach neuem Strafprozessrecht - der leitenden
Verantwortung der Staatsanwaltschaft unterliegt. Soweit Mangelhaftigkeit
kriminalpolizeilichen Wirkens seine Ursache (auch) in
staatsanwaltschaftlichen Versäumnissen hat, hat dies die
Evaluierungskommission selbstverständlich durchaus im Rahmen ihres Auftrags
aufzuzeigen.
In diesem Zusammenhang ergeben sich für die Evaluierungskommission und damit
insbesondere auch für Ihren mit laufenden Medienanfragen konfrontierten
Vorsitzenden Präs.d.VfGH i.R. Univ.-Prof. DDr. Adamovich große
Schwierigkeiten. Die umfassende Detailaufarbeitung ergab in vielerlei
Hinsicht - in krassem Gegensatz zur bisherigen staatsanwaltschaftlichen
Sicht - beträchtlichen (auch) kriminalstrategischen Nachholbedarf, der in
seinen Einzelheiten nicht medial offen gelegt werden kann, ohne dabei
wesentliche Ermittlungsziele zu gefährden. Dies einerseits betonen zu
müssen, gleichzeitig aber nicht verantworten zu können, dass Details der
offenen Ermittlungsstoßrichtungen vorzeitig bekannt werden, ist jenes
Dilemma, dem Präs. Univ.-Prof. DDr. Adamovich bereits längerfristig und
zwangsläufig ausgesetzt ist. Längerfristig deshalb, weil der
staatsanwaltschaftliche Verantwortungsbereich (StA Wien und OStA Wien) jenes
offene Ermittlungssubstrat, das die Evaluierungskommission seit nunmehr
bereits rund 14 Monaten als sachlich unvertretbares Defizit reklamiert,
ausschließlich mit der Begründung ignoriert, das Tatopfer spricht nur von
einem Täter, dieser sei tot, weshalb es nichts mehr zu ermitteln gebe. Erst
unter dem Druck der aktuellen öffentlichen (medialen) Anteilnahme wurde
in jüngster Vergangenheit erreicht, dass vor dem Beginn der entscheidenden
Einvernahmen die Primäreinlassungen des Tatopfers (wenigstens) eingesehen
werden konnten, worauf im Interesse absehbar notwendiger Vorhalte nicht
verzichtet werden konnte.
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich Ihnen zur Sicht der
Evaluierungskommission derzeit nicht mehr als Folgendes eröffnen kann:
Vorweg: wir fürchten nichts mehr als in einigen Jahren eine Zeitungsmeldung
des Inhalts: "Natascha Kampusch tot aufgefunden" oder "Natascha Kampusch
tödlich verunglückt". Verantwortungsbewusster Opferschutz in gebotenem
umfassendem Verständnis hat nach Lage des Falles auch ein derartiges Risiko
in Rechnung zu stellen. Dies aus folgenden Gründen:
In einem grundlegend wesentlichen Punkt kennen wir zwei absolut unvereinbare
Darstellungen: Einerseits jene des Tatopfers Natascha Kampusch, deren
Angaben hinsichtlich der Täterbeteiligung von (ursprünglich)"Es war nur ein
Täter" bis hin zu (derzeit aktuell)"Ich habe nur einen Täter bemerkt"
reichen. Andererseits die Angaben einer (zur Tatzeit 12-jährigen, jetzt mehr
als 20-jährigen) Tatzeugin, die von Anfang und in der Folge bis heute stets
gleichbleibend bekundete, dass ein Täter das Opfer in das Tatfahrzeug
zerrte, während eine zweite männliche Person hinter dem Lenkrad des
Tatfahrzeuges gesessen sei. Den unmittelbar handgreiflich agierenden Täter
beschrieb die Tatzeugin detailliert und gab an, ihn bei einer
Gegenüberstellung zweifelsfrei identifizieren zu können. Hinsichtlich des
männlichen Wagenlenkers sah sich die Zeugin (verglasungsbedingt reduzierte
Sicht ins Wageninnere) zu näheren Angaben außerstande, bekräftigte ihre
Wahrnehmung eines Täterduos aber von Anfang an damit, dass das Tatfahrzeug
bei Fortsetzung ihres Schulweges (infolge der in der Tatortumgebung
vorgegebenen Fahrtrichtungen) nochmals an ihr vorbeigefahren sei, wobei sie
wieder sowohl den Wagenlenker als auch den mitfahrenden Komplizen
wahrgenommen habe.
Evident ist, dass nur eines der beiden Mädchen (nunmehr jungen Frauen)
objektiv wahrheitsgemäße Angaben macht. Aber auch subjektiv ist die
Möglichkeit eines Irrtums nach Lages Falles so gut wie ausgeschlossen:
Eine - wenn auch erst 10-jährige bzw noch so eingeschüchterte tatbetroffene
Insassin eines sog. Kastenwagens, die nicht betäubt ist, deren Augen nicht
verbunden und deren Ohren nicht verstopft sind, kann nicht übersehen und
überhören, dass als Wagenlenker jemand fungiert, der schon beim Lenkrad saß,
während sie von einem Komplicen in das Kraftfahrzeug gezerrt wurde. Dies
umso weniger, wenn - so gibt sie an - anschließend ein längeres Umherfahren
eingesetzt haben soll. Auf der anderen Seite kann ein - wenn auch
vorfallsbedingt erschrockenes - 12-jähriges Mädchen nicht (wiederholt) einen
vom handgreiflichen Täter verschiedenen Wagenlenker wahrnehmen, wenn
sämtliche Ausführungshandlungen tatsächlich nur von einem Täter gesetzt
wurden.Nahe liegt vielmehr die Überzeugung, dass eines der Mädchen (jungen
Frauen) bewusst die Unwahrheit sagt.
Davon ausgehend hat sich eine sachkompetente weitere Fallermittlung der
Prüfung zu unterziehen, welche der widerstreitenden Angaben vorzugsweise für
realitätskonform zu halten ist. Dazu zählt vor allem eine gegenüberstellende
Motivsondierung. Für eine zufällige, mit dem Tatopfer nicht bekannte oder
sonst vertraute Tatzeugin ist kein plausibles Motiv denkbar, wahrheitswidrig
einen zweiten Täter hinzuzufabulieren. Eine derartige Mutmaßung kommt umso
weniger in Betracht, als das damals das Tatgeschehen beobachtende Kind - wie
sich zweifelsfrei ergeben hat - hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen
Modalitäten der Entführung ebenso die Wahrheit bekundete, wie hinsichtlich
der Beschreibung Tatfahrzeuges und auch der Person des handgreiflich
agierenden Entführers (W. Priklopil).
Auf Seite des Tatopfers hingegen ist schon aus grundsätzlichen Überlegungen
eine ganze Reihe möglicher Motive für bewusste (wenn auch zwangslagenbedingt
jedenfalls nicht vorwerfbare) unwahre Angaben denkbar: langfristige
Annäherung an die Täter (Stockholm-Effekt), aufrechte Druckausübung durch
einen bisher nicht belangten Täter, Deckung von Implikationen nahestehender
Personen etc.
Ist jedoch - wie vorliegend - jedenfalls nicht auszuschließen, dass es die
Tatzeugin ist, welche die Wahrheit sagt, dann darf schon aus Gründen des
Opferschutzes zumindest der Aspekt der Opferangst bzw Opfersorge vor einem
bisher nicht belangten Mittäter nicht vernachlässigt werden.
Die Beurteilung des damit verbundenes Risikos und seiner Tragweite darf
grundsätzlich nicht allein dem Opfer überlassen werden. Es kommt dabei nicht
darauf an, dass das Opfer nach den Tätervorgaben "spurt". Die zukünftige
Opfersicherheit hängt vielmehr ausschließlich davon ab, bis zu welchem Grad
und wie lange der Täter in einem lebenden Opfer ein aus seiner Sicht
fortgesetzt vertretbares Risiko sieht. Befürchtet er beispielsweise
irgendwann einmal, das Opfer könnte die volle Wahrheit über sein Schicksal
etwa medial verwerten, könnte er sich zu finalisierendem Handlungsbedarf
entschließen.
Natürlich ist es nach dem Muster der Anklagebehörden einfach, allein dem
Opfer zu glauben und das Verfahren wegen des Ablebens des behaupteten
einzigen Täters unverzüglich zu beenden, sämtliche Beweisgegenstände aus dem
als Verlies bezeichneten Raum - wie geschehen - freizugeben und sich
kommentarlos über zahlreiche (von der Evaluierungskommission und der
operativen Sonderkommission des Bundeskanzleramtes seit mehr als einem Jahr
reklamierte) Ermittlungsdefizite und -ansätze hinwegzusetzen, wie etwa
- dass der Tatplan eines Einzeltäters, ein Kind in verbautem Gebiet mit
einem selbstgelenkten , von außen einsehbaren Kraftfahrzeug zu entführen,
völlig unrealistsisch wäre, zumal ein verkehrs- oder rotlichtbedingtes
Anhalten ebenso zwingend einzukalkulieren ist, wie fortgesetzte
Kontaktversuche eines nicht betäubten older gefesselten Opfers mit anderen
Verkehrsteilnehmern oder Passanten;
- dass ein Täter ein aufwendiges und längerfristig risikoträchtiges
Tatvorhaben der hier in Rede stehenden Tragweite nur mit einer Person seines
Vertrauens planen und verwirklichen kann;
- dass eine Person, die während der Zeit der Opferabgängigkeit wiederholt
gemeinsam mit Priklopil und dem Tatopfer gesehen wurde, akzentuierten
Erklärungsbedarf hat;
- dass ein Täter, von dem sich das ehemalige gemeinsame Tatopfer entfernt,
naheliegender Weise unverzüglichen Primärkontakt zu seinem seinerzeitigen
Komplizen sucht, usw.usw ..... (von diesen einfachsten Denkansätzen
abgesehen ist es aus kriminaltaktischen Gründen derzeit und hier nicht
möglich auf die kontextabhängige Aussagekraft einer Vielzahl weiterer
bereits vorliegender, teilweise noch abzuklärender Ermittlungsdetails
einzugehen).
Die Evaluierungskommission kann lediglich aufzeigen und anregen , während
die operative Sonderkommission des Bundeskriminalamtes nach neuer
prozessualer Rechtslage grundsätzlich nicht gegen den erklärten Willen der
Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft ermitteln darf.
Wenn von (ober-) staatsanwaltschaftlicher Seite seit nahezu drei Jahren
(auch öffentlich) stereotyp erklärt wird, bisher vorliegende
Ermittlungsergebnisse hätten keinen Hinweis auf die Beteiligung eines
weiteren Täters ergeben, obwohl seit nunmehr _*länger als 11 Jahren die in
sich völlig schlüssige, seit nahezu drei Jahren in weiten Teilen als
zweifelsfrei richtig objektivierte Aussage_ einer _von Anfang an völlig
unbedenklichen Tatzeugin _über die _Beteiligung (auch) eines männlichen
Lenkers des Tatfahrzeuges*_ vorliegt, so ist dies nicht nachvollziehbar und
aus rein fachlicher Sicht nicht zu erklären. Nicht zu erklären ist auch,
dass die führende Ermittlungsverantwortung offenbar weiterhin bei einem
Leitenden Oberstaatsanwalt bleibt, der in der vorletzten Ausgabe des
Magazins "profil" die von kriminalpolizeilicher Seite angeregten
Ermittlungsinitiativen ins Lächerliche zieht (so ua.: "Ich verstehe den Wind
nicht, der um die Protokolle gemacht wird.... da könnte auch jemand von der
Sozialversicherung kommen und die Protokolle lesen wollen ...jeder kann sich
etwas zusammenreimen, in Österreich herrscht Meinungsfreiheit..").
Frau Kampusch hat ein bedauernswertes Schicksal erlitten, weil ihr - das
steht mit Sicherheit fest - eine unbeschwerte Kindheit mit normalen
Entwicklungschancen kriminell genommen wurde. Schon aus diesem Grund
verdient sie Mitgefühl. Die Evaluierungskommission will nichts anderes, als
im Rahmen der ihr erteilten Aufträge dazu beizutragen, dass der (nunmehr)
jungen Frau ein weiterer Schicksalsschlag erspart bleibt. Sie legt aber auch
Wert auf einen effizienten Beitrag zu der Überzeugung noch nicht belangter
oder potentieller Täter, dass Kapitalverbrechen und dazu fassbare
Ermittlungsansätze von der österreichischen Strafrechtspflege nicht salopp
auf die leichte Schulter genommen werden.
Eine umfassend verantwortungsbewusste Deliktsaufarbeitung darf sich nicht
vorschnell darauf verlassen, dass jede tatbetroffene Person die sie
treffende Risikotragweite voll erfasst.
In der Hoffnung, die Beweggründe derer ansatzweise verdeutlicht zu haben,
die sich aus öffentlichem (daher auch opferschützendem) Interesse im Rahmen
der Evaluierungskommission um eine endlich sachadäquate und sachkompetente
Fallbearbeitung bemühen
mit verbindlichen Grüßen
Johann Rzeszut