Hofburg-Wahl

49 Seiten Leitfaden für Wahlbehörden

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In den Leitfaden wurden alle Vorgaben des VfGH eingearbeitet.

Das Innenministerium unternimmt alles, damit die Wiederholung der Hofburg-Stichwahl am 2. Oktober verfassungskonform verläuft. Die Wahlbehörden haben einen 49-seitigen Leitfaden bekommen, in den alle Vorgaben des VfGH eingearbeitet wurden. So wurde auch die Anwesenheit von Journalisten und Fotografen im Wahllokal bei der Stimmabgabe von Politikern verboten.

Die Wahlbehörden aller Ebenen werden unterrichtet, dass die amtliche Bekanntgabe von Stimmergebnissen vor dem österreichweiten Wahlschluss um 17.00 Uhr verboten ist. Denn der VfGH hat in der Aufhebung der Stichwahl vom 22. Mai festgehalten, dass dies den Wahlausgang beeinflussen könnte.

Vorgaben

Somit werden die Österreicher am 2. Oktober nicht, wie gewohnt, bereits um 17.00 Uhr die ersten Hochrechnungen erfahren - und sie werden auch keine Fotos oder Filmaufnahmen von der Stimmabgabe der Kandidaten mehr sehen. Eine Medienpräsenz im Wahllokal sei nicht vorgesehen; im VfGH-Erkenntnis vom 1. Juli werde in Erinnerung gerufen, dass schon die unbefugte Anwesenheit von Personen in einem Wahllokal von Einfluss auf das Wahlergebnis sein könne, steht im Leitfaden.

Weder die Politiker noch die anderen Wahlberechtigten dürfen künftig ihren Stimmzettel - nach dem "Ankreuzen" - selbst in die Urne werfen. Denn im Gesetz steht, dass das Kuvert dem Wahlleiter zu übergeben ist - um zu verhindern, dass ein Wahlberechtigter mehrere Kuverts abgibt. Um dies sicherzustellen, hat die Bundeswahlbehörde für alle Wahlurnen Aufkleber mit der Aufschrift "Wahlkuvert durch Wahlleiter/in einzuwerfen!" fertigen lassen.

15 Seiten mehr

Einen Leitfaden für die Sprengel-, Gemeinde-, Bezirks- und Landeswahlbehörden hat das Innenministerium schon bei früheren Wahlen angeboten. Der neue hat um gut 15 Seiten mehr - denn das VfGH-Erkenntnis liefere "den ausführenden Wahlbehörden für die Zukunft wertvolle Hinweise, worauf bei der Durchführung von Wahlen besonders zu achten ist und welche Rechtswidrigkeiten jedenfalls vermieden werden sollten". Auf die "aus dem Erkenntnis zu ziehenden Schlussfolgerungen" werde deshalb "besonders eingegangen".

Besonders umfangreich sind die Ergänzungen zur Briefwahl und deren Auszählung durch die Bezirkswahlbehörden am Tag nach der Wahl - waren Unregelmäßigkeiten dabei (Auszählung zu früh oder ohne Beisitzer etc.) doch ein Hauptgrund für die Wahlaufhebung.

Wahlkarten

Also wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wie und wer (Wahlleiter, Beisitzer, Ersatzbeisitzer, Vertrauenspersonen) zu den Sitzungen "ordnungsgemäß" einzuladen ist. Die Ermächtigung der Wahlleiter, dass sie auch ohne Beisitzer "amtshandeln" dürfen, darf künftig nur mehr "sehr restriktiv" genützt und muss "für jedes Wahlergebnis neu erteilt" werden.

Wahlkarten müssen bis zur Auszählung "amtlich unter Verschluss verwahrt" werden, empfiehlt die Bundeswahlbehörde "klare Regelungen hinsichtlich des Zugangs zum Ort der Verwahrung" - bis hin zum Schlüssel für den Schrank oder Zutritt in den versperrbaren Raum "inkl. Reinigungskräfte".

"Gebot der sicheren Verwahrung"

Vorsortiert (in jene mit und ohne Unterschrift) werden dürfen Wahlkarten schon am Sonntag, das sei laut VfGH "zulässig". Am Montag "beginnend um 9.00 Uhr" müssen sie geprüft und die Stimmen gezählt werden. Der Wahlleiter dürfe laut VfGH nicht im Vorhinein ermächtigt werden, dies auch ohne Wahlleiter zu tun - kann aber (mit Hilfskräften) alleine auszählen, wenn die "ordnungsgemäß eingeladenen" Beisitzer nicht erscheinen. Hilfskräfte dürfen beim Öffnen der Wahlkarten helfen, aber "nur unter den Augen" der Wahlbehörden-Mitglieder.

Wahlberechtigte, die Wahlkarten beantragen, müssen jetzt genau begründen, warum sie nicht "ihr" Wahllokal aufsuchen können - wobei eine Überprüfung der Gründe aber nicht vorgesehen ist. Nur mehr Statutarstädte sollten die Möglichkeit anbieten, gleich bei Abholung der Wahlkarte in einem abgeschirmten Bereich zu wählen und die Wahlkarte abzugeben. Den anderen Gemeinden (die nicht gleichzeitig Bezirkswahlbehörde sind) rät das Ministerium dringend davon ab - mit Hinweis auf das vom VfGH formulierte "Gebot der sicheren Verwahrung".

"Nicht bloß´Anwesenheitsliste"

Schließlich wird den Wahlbehörden die Bedeutung ihrer "Niederschriften" in Erinnerung gerufen: Dabei handle es sich "nicht bloß um eine Anwesenheitsliste.... sondern um eine Urkunde, die den vollen Beweis über alle darin festgehaltenen Tatsachen und Vorgänge, also auch über Gegenstand und Verlauf der Amtshandlung liefert".

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