VfGH-Urteil

Ältere Arbeitslose: Kein Zwang zur Frühpension

Teilen

Bislang mussten ältere Arbeitslose so früh wie möglich in Pension gehen.

Auf die Regierung kommt eine Reparatur des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu - andernfalls droht eine deutliche Ausweitung der älteren Bezieher von Arbeitslosengeld. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich jene Bestimmungen aufgeweicht, die pensionsreife Arbeitslose zwingen, die frühestmögliche Pensionierung in Anspruch zu nehmen. Die Reparaturfrist läuft bis 30. Juni.

Pension statt Arbeitslosengeld
Beschwert hatte sich ein Betroffener, der nach dem Ende seiner Altersteilzeit nicht gleich in Frühpension gehen wollte, sondern noch ein Jahr lang das Altersübergangsgeld (ein erhöhtes Arbeitslosengeld für kurz vor der Pension stehende Personen) beziehen wollte. Das AMS teilte dem Mann aber mit, dass er wegen seines bereits bestehenden Frühpensionsanspruchs kein Arbeitslosengeld erhalten werde und lehnte einen diesbezüglichen Antrag ab. Gegen diesen Bescheid zog der Mann nun vor den Verfassungsgerichtshof und bekam letztlich recht.

Hintergrund: Im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist geregelt, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn stattdessen eine Pension bezogen werden kann. Damit soll verhindert werden, dass ältere Arbeitslose (anstatt mit Abschlägen in Frühpension zu gehen) noch einige Zeit Arbeitslosengeld beziehen und erst danach (mit weniger Abschlägen und einem verbesserten Pensionsanspruch) in Rente gehen - wogegen der VfGH auch keine Einwände erhoben hat.

Problematische Ausnahme
Problematisch ist aber offenbar die ebenfalls im Gesetz festgelegte Ausnahmeregelung: Demnach können Versicherte mit Anspruch auf eine Korridor-Frühpension noch ein Jahr lang Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie vom Dienstgeber gekündigt wurden oder wenn das Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst wurde - wenn sie also unverschuldet ihren Job verloren haben. Nach Ansicht der Verfassungsrichter knüpfen diese Ausnahmeregelung jedoch nicht ausreichend an der "Verschuldensfrage" an.

Der VfGH kritisiert in seinem Erkenntnis, dass die Bestimmung "nicht danach differenziert, ob den Dienstnehmer ein Verschulden an der Beendigung des Dienstverhältnisses trifft". Die entsprechenden Passagen wurden daher als gleichheitswidrig aufgehoben, womit nach Ablauf der Reparaturfrist nur noch die Bestimmung übrig bleibt, dass ein Anspruch auf Korridor-Frühpension dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegensteht - und zwar unabhängig davon, unter welchen Umständen das Dienstverhältnis gelöst wurde.

AMS hofft auf rasche Reparatur

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hofft nun auf eine Reparatur des Gesetzes. Sollte keine Neuregelung erfolgen, könnte Arbeitslosengeld nämlich auch dann noch ein Jahr lang bezogen werden, wenn die Betroffenen bereits einen Anspruch auf Korridor-Frühpension haben und durch den Bezug des Arbeitslosengeldes lediglich ihre Abschläge reduzieren wollen. Dies sei "nicht im Sinne der Solidargemeinschaft", heißt es seitens des AMS.

Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.