Gesetzesreform

Ärzte-Arbeitszeit wird ab Herbst kontrolliert

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Die Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes ist fertig. Damit soll gewährleistet sei, dass Spitalsärzte nicht mehr arbeiten, als erlaubt.

Die Novelle zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ist fertig, das Paket soll nächsten Mittwoch im Ministerrat abgesegnet werden. In Kraft treten werden die Neuregelungen mit strengeren Strafen bei Nichteinhaltung der maximalen Arbeitszeiten mit September, kündigt ÖVP-Wirtschaftsminister Martin Bartenstein an. Dazu kommen Schwerpunktaktionen des Arbeitsinspektorats, damit die neuen Regeln auch umgesetzt werden.

Keine müden Ärzte mehr
Mit der Novelle soll "Schluss sein mit den übermüdeten Ärzten", so der Minister. Geändert wird nicht die Arbeitszeitregelung selbst, sondern die Kontrolle und Bestrafung derselben. Bisher war es bei den ausgegliederten Spitalholdings nicht möglich zu strafen, mit der Novelle gilt die Spitalholding als "Beschäftiger" und ist damit verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitszeiten.

Ordentliche Aufzeichnungen
Außerdem gibt es eine Änderung bei der Arbeitsaufzeichnung. Die strengen Strafen sind laut Bartenstein bisher oft umgangen worden, indem überhaupt keine Arbeitszeitaufzeichnung gemacht wurde. Das hat dazu geführt, dass es in diesen Fällen nur eine Strafe pro Spital gegeben hat. Hier werden die Ärzte nun mit "allen anderen Arbeitnehmern in diesem Land gleichgestellt", so Bartenstein: Bei fehlender Aufzeichnung wird künftig pro Kopf gestraft - das könne im Einzelfall eine "Verhundertfachung des Strafmaßes" bedeuten, so der Minister.

Dienstzeiten bleiben gleich
An den maximal möglichen Dienstzeiten ändert das Gesetz nichts. So ist es auch weiterhin möglich, dass in einzelnen Wochen bis zu 72 Stunden gearbeitet werden kann. Einzelne Dienste sind mit 32 Stunden limitiert. Ausnahmen gibt es: Wochenenddienste (mit Bereitschaft- und Ruhezeiten) können bis zu 49 Stunden am Stück dauern. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitszeit über acht Stunden bzw. 40 Stunden pro Woche als Überstunden mit einem 50-prozentigen Zuschlag verrechnet werden.

Die Regelung für die Spitäler soll künftig auch in Pflegeheimen gelten, die in das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz aufgenommen werden.

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