Das Handeln der Kärntner Behörden war "überschießend und rechtswidrig", das Land Kärnten wurde zu Kostenersatz verurteilt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Kärnten hat der Beschwerde einer der im Jänner auf Anordnung des Kärntner Landeshauptmannes Jörg Haider (B) nach Niederösterreich "abgeschobenen" tschetschenischen Flüchtlingsfamilie stattgegeben. Die Vorgangsweise der Behörden wurde als "überschießend und rechtswidrig" gewertet. Über die Beschwerden zweier weiterer Familien soll in den nächsten Tagen befunden werden.
Die Menschenrechtsanwältin und Vorsitzende von SOS Mitmensch Nadja Lorenz hatte die Vertretung der Familien übernommen, die Beschwerde richtete sich gegen die "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt". "Dieses Erkenntnis ist sehr erfreulich, und für mich nicht überraschend", meinte Lorenz. Besonders freue sie sich über die Feststellung des UVS, "dass es eine Zwangsmaßnahme war" und dass auf eine Verletzung des Artikel 5 der Menschenrechtskonvention erkannt worden sei.
Asylwerber wurden gezwungen
In dem UVS-Erkenntnis heißt es in der
Begründung, für die wegen angeblicher Verwicklung in eine Rauferei in der
Silvesternacht in Villach nach Traiskirchen verbrachte Familie sei davon
auszugehen, dass der "Druck das Ausmaß eines Zwanges erreicht hat".
Weiters heißt es in dem Bescheid: "Im Anlassfall kann daher von
einer Freiwilligkeit des weiteren Handelns der Beschwerdeführer nicht
gesprochen werden." Konkret bezieht sich diese Aussage auf die
Aufforderung an die Aslywerber, ihre Sachen zu packen und in den Bus zu
steigen, ansonsten würden sie auf der Straße stehen.
Im Falle eines der tschetschenischen Jugendlichen stellte der UVS zudem
fest, dass am Tage seiner Verbringung der Polizei Villach bekannt gewesen
war, dass er mit der Rauferei nichts zu tun gehabt habe. Wie sein Name auf
jene Liste gekommen war, welche die Sicherheitsdirektion dem Fremdenreferat
übermittelt hatte, sei "nicht nachvollziehbar" gewesen.
Das
Land Kärnten wurde zum Kostenersatz verurteilt. Ein ordentliches
Rechtsmittel ist nicht möglich, allerdings kann binnen sechs Wochen dagegen
Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof eingelegt
werden.