Klage abgewiesen

Kleines Glücksspiel bleibt verboten

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Verfassungsgerichtshof weist Beschwerden von Automatenbetreibern ab.

Der Verfassungsgerichtshof hat das Verbot des kleinen Glücksspiels in Wien ab 1. Jänner 2015 bestätigt. Das Ende der Bewilligungen für Glücksspielautomaten in Wien sei nicht verfassungswidrig, die Beschwerden der Automatenbetreiber wurden abgewiesen. Die Erwerbsfreiheit sei nicht verletzt worden, auch der Vertrauensschutz sei gewahrt worden.

Die Vorgangsweise sei im Interesse des Spielerschutzes gerechtfertigt. Da es eine vierjährige Übergangsfrist gegeben habe, sei auch der Vertrauensschutz nicht verletzt worden.

Sima "mehr als erfreut"
Die zuständige Stadträtin Ulli Sima (SPÖ) zeigte sich per Aussendung "mehr als erfreut". Nun sei die Rechtslage eindeutig, sie gehe also davon aus, dass die Debatte beendet sei, so Sima. Auch der grüne Klubobmann David Ellensohn begrüßte das Urteil.

Es sei beruhigend, in einem Rechtsstaat zu leben, "in dem Gesetze natürlich auch für Automatenbetreiber gelten", so Sima. Die Automatenbetreiber, darunter unter anderem der Großanbieter Novomatic, waren vor den Verfassungsgerichtshof gezogen, um sich gegen das Verbot der Stadt zur Wehr zu setzen. Ellensohn freute sich nicht nur über das Urteil, sondern hoffte auch auf weitreichendere Folgen. "Ich hoffe auf die Beispielwirkung für andere Bundesländer", erklärte der grüne Klubchef in einer Aussendung.

Das Aus für die umstrittenen Automaten kam Ende 2014, als eine im novellierten Glücksspielgesetz vorgesehene Übergangszeit auslief. Seither können derartige Geräte nicht mehr zugelassen werden, da Wien auf eine neuerliche Landesregelung verzichtete. Auch Maschinen, die noch eine Konzession hatten (zum Teil bis 2019, Anm.), wurden umgehend illegal.

Genau dieser Punkt brachte die Automatenbetreiber dazu, vor Gericht zu gehen. Der VfGH hat nun allerdings entschieden, dass die Vorgangsweise im Interesse des Spielerschutzes gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund der vierjährigen Übergangsfrist sei der Vertrauensschutz nicht verletzt worden, das gelte auch für die Erwerbsfreiheit.
 

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