Waffengesetz-Novelle

Koalition beschließt Waffenregister

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Die Regierung setzt eine EU-Richtlinie um: Im neuen zentralen Register sind alle Schusswaffen und ihre Besitzer aufgelistet.

Die Waffengesetz-Novelle 2010 wird am Dienstag in den Ministerrat gehen und damit eine EU-Richtlinie umsetzen, die alle Mitgliedstaaten verpflichtet, bis Ende 2014 ein computergestütztes zentrales Waffenregister einzurichten. Dort werden erstmals alle Schusswaffen erfasst, auch jene, die bisher frei erhältlich waren, präzisierte Gregor Schütze, Sprecher des Innenministeriums. Seiner Einschätzung nach sollte das Gesetz noch heuer ins Plenum kommen.

Langwaffen meldepflichtig
Der Großteil der Bestimmungen wird aber erst in Kraft treten, wenn die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des Registers geschaffen sind. Dieser Zeitpunkt wird, wenn es so weit ist, durch eine Verordnung festgelegt. Dann werden Waffen der Kategorien C (etwa Gewehre mit gezogenem Lauf) und D (Schrotflinten), also Langwaffen, für die keine sonstige waffenrechtliche Bewilligung notwendig ist, vom Besitzer bei einem niedergelassenen Waffenhändler zu melden sein.

Begründung nötig
Dabei ist auch eine Begründung für den Besitz und Erwerb anzugeben. Zulässig sind etwa die Bereithaltung zur Selbstverteidigung, die Ausübung der Jagd, die Ausübung des Schießsports oder das Sammeln.

Wer sich nun ärgert, dass er seine bereits vorher beim Handel gemeldeten Jagd- oder Sportgewehre neuerlich bis spätestens 30. Juni 2014 registrieren muss, kann beruhigt sein. Er kann das mit der Bürgerkarte auch bequem - und vor allem ohne neuerliche Kosten - von zu Hause erledigen, so Schütze. Langwaffen mit glattem Lauf (Schrot) müssen erst dann und nur dann registriert werden, wenn sie nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes an jemand anderen weitergegeben werden.

Entzug in Schritten
Der Vollzugspraxis wird durch eine Änderung Rechnung getragen: Nicht jeder Verstoß gegen die sorgfältige Verwahrung muss dann als Hinweis auf die fehlende Zuverlässigkeit angesehen werden, der automatisch mit dem Entzug der Berechtigung einhergeht. Hier soll abgestuft und situationsangepasst reagiert werden können - nämlich von der Abmahnung über eine Verwaltungsstrafe bis eben hin zum Entzug des waffenrechtlichen Dokuments.

Weiters berücksichtigt der Gesetzesvorschlag die gegenüber modernen Waffen geringere Gefährlichkeit historischer Typen. In die Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die jemand besitzen darf, sind jene nicht einzurechnen, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde. Das wird wohl die Schwarzpulverschützen besonders freuen.

Auf die bisherige Verpflichtung der Waffenbesitzer, jeden Wohnsitzwechsel bekanntgeben zu müssen, wird verzichtet. Mit den Möglichkeiten des Zentralen Melderegisters könne das Auslangen gefunden werden.

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