Diskriminierungsschutz

OGH stärkt Arbeits- Rechte von Frauen

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Kündigung wegen möglicher 'künftiger Schwangerschaft' nicht rechtens.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem aktuellen Urteil den Diskriminierungsschutz von Frauen am Arbeitsmarkt gestärkt. Wie die "Presse" am Montag berichtet, gab das Höchstgericht einer Frau Recht, die von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden war, weil er damit rechnete, dass sie in absehbarer Zeit schwanger werden würde.

Demnach war die Frau vor ihrer Anstellung in einer Anwaltskanzlei gefragt worden, ob sie eine Schwangerschaft plane, und hatte dies verneint (laut "Presse" wahrheitsgemäß, obwohl eine solche Frage arbeitsrechtlich nicht dazu verpflichtet). Im Jahr ihrer Anstellung wurde sie dann schwanger und gab auf die entsprechende Frage einer Arbeitgeberin an, dass es sich um ein Wunschkind gehandelt habe. In der Folge habe sich im Betrieb der Umgang mit ihr verschlechtert. Sie erlitt indes eine Fehlgeburt - und erhielt, als sie aus dem Krankenstand zurückkehrte, die Kündigung mit Jahresende. Begründung des Arbeitgebers: Es sei damit zu rechnen, dass sie wieder schwanger werde, da das verlorene Kind ein Wunschkind gewesen sei.

Die Frau sah sich nach dem Gleichbehandlungsgesetz diskriminiert, da eine - mögliche - Schwangerschaft als Motiv für die Kündigung vorgebracht wurde. Das Landesgericht St. Pölten sah dies ebenso und sprach ihr Ersatz für entgangenes Gehalt und sowie eine Entschädigung zu. Dies bestätigten sowohl das Oberlandesgericht Wien als auch der OGH.

Letzterer stellte laut "Presse" fest, dass nicht nur die Kündigung wegen einer bestehenden Schwangerschaft diskriminierend sei. Auch "wenn der maßgebliche Grund für eine Kündigung in der konkreten Annahme des Arbeitgebers liegt, dass eine Arbeitnehmerin bald schwanger werde", liege eine Diskriminierung vor, zitiert die Zeitung aus dem OGH-Urteil.

Den Einwand der Kanzlei, dass die Einbeziehung "möglicher Schwangerschaften" den Kündigungsschutz ausufern lassen würde, ließ das Höchstgericht indes nicht gelten. Denn nach dem Gleichbehandlungsgesetz müsse die Benachteiligte das Motiv glaubhaft machen.
 

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