Wahlwerbung

Partei-Sachspenden dank "Lücke" straffrei

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Wahlwerbung der Parlamentsklubs daher vorerst ohne Folgen.

Während deutschen Politikern für illegale Parteispenden Haftstrafen drohen, sind die ohnehin milden Strafdrohungen in Österreich nun weiter entschärft worden: Der Transparenz-Senat im Kanzleramt hat entschieden, dass die zuständigen Funktionäre bei illegalen Sachspenden nicht bestraft werden können. Grund: Eine Gesetzeslücke. Die Wahlkampffinanzierung durch Parlamentsklubs bleibt damit straffrei.

Anlass für die Entscheidung des zur Kontrolle des Parteiengesetz eingesetzten Transparenz-Senats war die Prüfung der Wahlkampffinanzierung von SPÖ und FPÖ: Die SPÖ ließ die Plakatkampagne der Partei über den Klub laufen, erst nach einem öffentlichen Aufschrei übernahm die Partei die Kosten; die FPÖ finanzierte unter anderem Wahlkampfinserate und Postwurfsendungen über den Freiheitlichen Parlamentsklub. Dies, obwohl das Parteiengesetz Sachspenden der Klubs an die Partei untersagt und die verantwortlichen Funktionäre mit bis zu 20.000 Euro Geldstrafe bedroht.

Bemerkenswerte Begründung für Einstellung
Der im Kanzleramt angesiedelte Senat hat das Verfahren zwar - wie Anfang Dezember berichtet - eingestellt. Bemerkenswert ist aber die Begründung für die Einstellung, die der Senat in seinen im Internet veröffentlichten "Leitsätzen" liefert: Die Einstellung erfolgte nämlich nicht, weil die Vorgehensweise der Parteien korrekt gewesen wäre. Im Gegenteil: Der Senat wertet Wahlwerbung von Parlamentsklubs in Vorwahlzeiten sehr wohl als "Werbung für die Partei" und somit als (unzulässige) Sachspende. Der Strafe entgangen sind die verantwortlichen Parteimanager vielmehr wegen der lückenhaften Strafbestimmung.

Der Senats-Vorsitzende Ludwig Adamovich bestätigte dies auf APA-Anfrage. Demnach ist im Gesetz zwar geregelt, was mit unzulässigen Geldspenden zu geschehen hat: Die Partei muss die Spende an den Rechnungshof weiterleiten, andernfalls droht der Partei ein Bußgeld und den verantwortlichen Funktionären ein Strafverfahren. Nicht geregelt ist jedoch, wie mit unzulässigen Sachspenden (z.B. vom Klub bezahlten Inseraten) vorzugehen ist - diese können nämlich nicht einfach an den Rechnungshof "weitergeleitet" werden. Im deutschen Gesetz wurde daher eine Bewertungsregel für Sachspenden eingebaut, im österreichischen Gesetz fehlt eine solche Bestimmung.

Daraus schließt der Transparenz-Senat, dass die Strafbestimmungen gegen einzelne Funktionäre nur auf Geldspenden angewandt werden können, nicht aber auf Sachspenden wie Inserate und Plakate: "Im Fall von Sachspenden müssen also die Verwaltungsstraftatbestände (...) des Parteiengesetzes unangewendet bleiben." Für Senats-Vorsitzenden Ludwig Adamovich zeigt diese "Lücke" in den Strafbestimmungen, "dass das Parteiengesetz gewisse Schwächen aufweist". Der Senat hat in dieser Causa bereits eine "Klarstellung durch den Gesetzgeber" gefordert.

Keine Strafen für Parteimanager
Strafen gegen die Parteimanager von SPÖ und FPÖ wird es damit in der Causa Klubfinanzierung nicht geben. Ob die Angelegenheit damit auch für die Parteien endgültig ausgestanden ist, wird sich nach Ansicht des Politikwissenschafters Hubert Sickinger aber erst im kommenden Herbst zeigen. Dann befasst sich nämlich der Rechnungshof mit den Wahlkampffinanzen und der könnte wegen der Klubfinanzierung noch Bußgelder gegen die Parteien selbst beantragen. Diese Geldbußen können den dreifachen Wert einer illegalen Spende erreichen und wären damit empfindlich teurer als die Geldstrafen gegen Funktionäre. Entscheiden müsste darüber wieder der Transparenz-Senat - und der hat bereits klar gestellt, dass das Aus für die Strafverfahren gegen die Parteimanager nicht automatisch bedeutet, dass auch Geldbußen gegen die Parteien abgelehnt würden. Sickinger: "Mein Eindruck ist, dass die Parteien noch nicht aus dem Schneider sind."

FP-Anwalt Johannes Hübner rechnet dennoch nicht mit einer Geldbuße, wie er der APA sagte: "Das wäre eine Härte, die in der österreichischen Rechtsordnung unüblich ist." Denn dass Wahlwerbung der Parlamentsklubs verboten sei, gehe aus dem Gesetz nicht mit der notwendigen Klarheit hervor.

Welche vergleichsweise drakonischen Strafen deutschen Parteimanagern in vergleichbaren Fällen drohen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Mainz: Dort wurde der frühere Vorsitzende der CDU in Rheinland-Pfalz Anfang Dezember (nicht rechtskräftig) wegen Untreue zu 22 Monaten auf Bewährung verurteilt. Sein Vergehen: Er soll 386.000 Euro aus Fraktionsgeldern in den Landtagswahlkampf 2006 umgeleitet haben. Auch der damalige Fraktionsgeschäftsführer und der Generalsekretär der Landespartei fassten Bewährungsstrafen aus. Die Partei musste 1,2 Mio. Euro Strafe an die Bundestagsverwaltung zahlen.

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