VfGH-Urteil

Pensionisten erhalten keinen Zuschlag

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Verfassungsrichter sehen keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Die Pensionisten bekommen keinen Nachschlag. Der VfGH hat diverseste Beschwerden gegen die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 abgewiesen. Insgesamt seien rund 140 Anträge von Gerichten zu entscheiden gewesen, erläuterte der Präsident des Gerichts, Gerhart Holzinger bei einem Pressegespräch Freitagvormittag, Bei den Beschwerden ging es im Wesentlichen darum, dass Pensionsbezieher unter der Ausgleichszulage eine geringere Erhöhung erhalten haben als Personen mit Bezügen darüber.

Die Pensionserhöhung für das Jahr 2008 wurde derart gestaltet, dass grundsätzlich (außer bei ganz hohen Renten) ein Plus von mindestens 1,7 Prozent vereinbart wurde. Jedoch gab es einen gestaffelten Zuschlag, der im Wesentlichen Bezieher niedrigerer Pensionen besser stellen sollte. So kamen Personen, die am Ausgleichszulagenrichtsatz von 746,99 Euro lagen, auf eine Erhöhung von 2,9 Prozent.

Gleichheitswidrig
Nur ist der Ausgleichszulagenrichtsatz eben doch keine Mindestpension, auch wenn er oft so genannt wird. Denn es gibt Pensionisten, deren Partner ein so hohes Einkommen erzielen, dass ihnen der Ausgleichszulagenrichtsatz vom Gesetz her nicht zusteht. Das heißt, sie erhalten weniger Pension - und genau diese Gruppe fiel bei der Anpassung für das Jahr 2008 durch. Zugestanden wurden hier nur die 1,7 Prozent und damit deutlich weniger als Rentnern mit einem höheren Einkommen.

Die meisten Kläger fanden, dass diese Regelung gleichheitswidrig sei. Der VfGH schloss sich dieser Einschätzung nicht an. Wie Holzinger erläuterte, habe der Gesetzgeber bei Pensionsanpassungen einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Zudem sei die Ausgleichszulage etablierter Teil des österreichischen Pensionssystems, und daher sei es zulässig, sie bei einer Pensionserhöhung als Richtmarke heranzuziehen.

Argumentiert wurde vom Höchstgericht auch, dass jene, die nicht mehr als 1,7 Prozent plus erhalten haben, nur wegen sonstiger materieller Möglichkeiten eben keine Berechtigung auf Bezug einer Ausgleichszulage hätten - etwa durch weitere Einkünfte oder dank eines Partners mit höherem Ruhestandsbezug. Hervorgehoben wurde von Holzinger zudem, dass es sich immerhin um eine Erhöhung und nicht um eine Kürzung handle, was für den Entscheid ebenfalls relevant gewesen sei.

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