Nicht zuständig

Pflege-Weisung Prölls ist leeres Versprechen

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Die Weisung des Landeshauptmanns an seine Bezirkshauptmannschaften, bei illegaler Pflege noch drei Monate lang nicht zu strafen, ist ungültig.

Niederösterreichs ÖVP-Landeshauptmann Erwin Pröll hat die Bezirkshauptmannschaften seines Bundeslandes angewiesen, in den ersten drei Monaten des neuen Jahres bei illegaler Pflege nicht zu strafen. Dafür setzt es Kritik. SPÖ-Sozialminister Erwin Buchinger belehrt Pröll, dass er gar nicht die Kompetenz für eine derartige Weisung hat. Auch SPÖ-Justizministerin Maria Berger und Juristen halten die Gangart für problematisch.

Pröll "nimmt den Mund zu voll"
Buchinger erklärt, dass Pröll etwas verspricht, "das er nicht halten kann". Mit einem derartigen Versprechen "nimmt er den Mund zu voll", so Buchinger. Die Amnestie sei per Bundesgesetz beschlossen worden, und sie ende auch mit einem Bundesgesetz. Mit Landesgesetzen oder gar einer Weisung eines Landeshauptmanns sei das nicht möglich, so der Sozialminister.

Keine Aktion scharf geplant
Buchinger sagt seinerseits zu, dass es "keine Aktion scharf" in privaten Haushalten geben werde. Auch vor nachträglichen Rückzahlungsforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen müsse man sich nicht fürchten, weil alle Organe der Sozialversicherungen erklärt hätten, nicht in der Vergangenheit nachzuforschen. Im Übrigen hätten Nachforderungen schon bisher passieren können, es habe sie aber nicht gegeben.

Berger findet's "problematisch"
Eine Weisung, die Gesetze nicht einzuhalten, könnte "natürlich problematisch" sein. Andererseits habe die Verwaltung aber auch einen gewissen Spielraum im Vollzug der Gesetze, so die Justizministerin. Ob Prölls Vorgehen den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle, wollte sie nicht beurteilen. Das vermutet nämlich der Wiener Verfassungsrechtsexperte Heinz Mayer.

Mayer ortet Amtsmissbrauch
Der Verfassungsrechtler meint zu der Sache, "so eine Weisung würde den Verdacht des Amtsmissbrauchs aufwerfen, denn der Landeshauptmann ist nicht zuständig, gesetzlich vorgesehene Sanktionen zu suspendieren; das kann nur der Gesetzgeber machen". Und wer wissentlich seine Befugnisse missbrauche, sei einer strafbaren Handlung verdächtig, so Mayer.

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