Asyl

Verfassungsgericht weist Zogaj-Beschwerden ab

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Der Verfassungsgerichtshof hat zwei Beschwerden abgewiesen, in denen die Zogajs das verweigerte humanitäre Aufenthaltsrecht einklagen wollten.

Eine dritte Verfassungsklage ist noch anhängig. Die Zurückweisung erfolgte aus formalen Gründen. Unmittelbare Auswirkungen für die beiden Frauen hat die Entscheidung nicht: Sie dürfen zumindest vorerst im Land bleiben, weil die Mutter in ärztlicher Behandlung ist.

Beschwerden abgelehnt
Die Verweigerung des humanitären Aufenthalts für die Zogajs wurde vom damaligen Innenminister Günther Platter im Dezember 2007 verkündet. Der Wunsch nach einem ordentlichen Bescheid, gegen den die Zogajs beim Verwaltungsgerichtshof hätten berufen können, wurde der Familie im Jänner 2008 vom Innenministerium verweigert. Gegen beides hat Zogaj-Anwalt Helmut Blum beim Verfassungsgericht berufen. Beide Beschwerden wurden nun abgelehnt, wie aus den Beschlüssen des VfGH hervorgeht.

Aussendung kann nicht angefochten werden
Begründung im ersten Fall: Die fragliche Presseaussendung ist kein Bescheid und kann daher nicht angefochten werden, auch nicht beim Verfassungsgericht. Begründung im zweiten Fall: Die Mitteilung über den verweigerten Bescheid kann zwar angefochten werden, aber nicht beim Verfassungs- sondern beim Verwaltungsgerichtshof. Noch nicht entschieden ist eine dritte Beschwerde der Zogajs. Auch darin geht es um die Frage, ob der Familie ein Bescheid über das verweigerte humanitäre Aufenthaltsrecht zusteht.

Das Kuriose daran: Die grundsätzliche Streitfrage, nämlich ob die Betroffenen den bis dato nur als Gnadenrecht von Innenminister gewährten humanitären Aufenthalt selbst beantragen können und ob ihnen ein Bescheid darüber zusteht, haben die Verfassungsrichter bereits am 27. Juni entschieden - und zwar im Sinne der Betroffenen. Sie haben spätestens ab Ende März 2009 ein Antragsrecht und das Recht auf einen beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Bescheid. Ob dieses Urteil auch für den Fall Zogaj gilt, müssten die Verfassungsrichter allenfalls bis zum Herbst klären. Im VfGH wollte man diese Frage nicht kommentieren.

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