2009/2010

Viele Details zur Mindestssicherung noch unklar

Teilen

Wann genau die Mindestsicherung eingeführt wird, steht noch in den Sternen. Sozialminister Buchinger sieht sie "am Weg".

Die großen Brocken seien erledigt, die "kleinen Steinchen" will er mit den Sozialreferenten der Länder in der zweiten Jänner-Hälfte beseitigen. Trotzdem ist es unsicher, ob die Mindestsicherung wie geplant 2009 in Kraft treten kann. Aus administrativen Gründen sei es denkbar, dass die Einführung erst 2010 erfolgen könne.

Keine fertige Vereinbarung
Das Grundgerüst für die Mindestsicherung war ja bereits im Frühherbst im Rahmen des Finanzausgleichs errichtet worden. Einige Punkte blieben aber offen, weshalb bis jetzt keine fertige 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorliegt.

Sechs Monate Frist für Vermögenswertung
An diesen noch zu erledigenden Fragen nannte Buchinger vor allem die Vermögensverwertung. Ungeklärt ist bisher, wie lange man die Mindestsicherung beziehen kann, ohne eigenen Besitz wie etwa eine Lebensversicherung oder Bares flüssig machen zu müssen. Die derzeit wahrscheinlichste Variante sind sechs Monate, bis auf zwei Bundesländer haben alle in den bisherigen Verhandlungen diesen Zeitraum goutiert.

Vermögensgrenze von etwa 4.000 Euro
Schon fix ist, dass notwendiger Hausrat oder berufsbedingt benötigte Fahrzeuge bzw. Gegenstände keinesfalls verwertet werden müssen. Die Grenze, bis zu der das Vermögen für die Unterstützung durch die Mindestsicherung aufgegeben werden muss, wird in etwa bei 4.000 Euro liegen. Eine endgültige Entscheidung dafür gibt es noch nicht.

Leistung für Kinder noch unklar
Ebenfalls weiterdiskutiert werden muss noch über die Frage, wie hoch jener Prozentsatz sein wird, mit dem Kinder von Mindestsicherungsbeziehern unterstützt werden. Derzeit wird davon ausgegangen, dass diese Leistung bei den ersten drei Kindern 18 Prozent des Grundbetrags sein wird, ab dem vierten Kind 15 Prozent.

Paare bekommen jeweils 75 Prozent
Bei Erwachsenen wird nur einer Person 100 Prozent der Mindestsicherung ausbezahlt, der zweiten 50 Prozent. Handelt es sich um ein Paar, bekommen beide je 75 Prozent.

Kinder und Eltern müssen nicht mehr gegenseitig haften
Wesentlich von Vorteil gegenüber dem Ist-Stand bei der Sozialhilfe ist, dass Regress bzw. Ersatzpflicht praktisch abgeschafft werden. So müssen weder Kinder für Eltern noch Kinder für Eltern einspringen müssen. Zudem gibt es für vormalige Mindestsicherungsbezieher keine Verpflichtung mehr, bei der Rückkehr ins Erwerbsleben die Leistung zurückzuzahlen, was bei der Sozialhilfe oft schon der Fall war. Sehr wohl verwerten muss man dagegen Vermögenszuwächse anderer Art, etwa Erbschaften.

Bereitschaft zur Arbeit ist Voraussetzung
Voraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist die Bereitschaft zur Arbeit. Diese Verpflichtung fällt nur in Ausnahmen, etwa für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum Ende des dritten Lebensjahres, sowie für die Pflege von Angehörigen, die mindestens Pflegestufe drei beziehen.

Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.