02. Oktober 2009 10:30
Die seit Anfang 2009 geltende Neuregelung der Studiengebühren ist nach
Ansicht der Verfassungsrechtlerin Bettina Perthold-Stoitzner gleich "in
mehrfacher Sicht verfassungs- und gesetzeswidrig". Zu diesem Schluss kommt
die auf Universitätsrecht spezialisierte Assistenzprofessorin an der Uni
Wien im "Jahrbuch Hochschulrecht 2009" (NWV). Unter anderem gebe es ein
"gravierendes Rechtsschutzdefizit" für jene Studenten, die ihre
Beitragspflicht falsch beurteilen, was sowohl "gleichheitswidrig" sei als
auch "gegen das rechtsstaatliche Prinzip verstößt". Problematisch sei auch
die Ungleichbehandlung von ordentlichen und außerordentlichen Studenten, die
nur zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen sind, sowie Einschränkungen
beim Erlass der Gebühren.
Zahlreiche Ausnahmebestimmungen
Seit heuer ist die
Gebührenpflicht durch eine Novelle des Universitätsgesetzes (UG) durch
zahlreiche Ausnahmebestimmungen eingeschränkt worden. So sind Österreicher,
EU-Bürger sowie etwa Konventionsflüchtlinge, die innerhalb der
Mindeststudiendauer plus einer Toleranzzeit von zwei Semestern studieren,
von der Gebühr "befreit". Ein zusätzliches Bonussemester kann gewährt
werden, wenn ein Studienabschnitt in Mindestzeit absolviert wurde, wobei
jeweils Präsenz- bzw. Zivildienst nicht eingerechnet werden.
Nur wer länger braucht, muss 363,36 Euro pro Semester berappen. "Erlassen"
werden kann der Beitrag außerdem Berufstätigen, deren Einkommen im
vergangenen Jahr über der Geringfügigkeitsgrenze lag, sowie Studenten, die
durch Krankheit oder Schwangerschaft mehr als zwei Monate am Studium
gehindert waren, sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7.
Geburtstag widmen mussten oder zu mindestens 50 Prozent behindert sind.
Problematisch ist laut Perthold-Stoitzner bei den Befreiungen, dass die
Studenten von sich aus zu beurteilen haben, ob eine Beitragspflicht vorliegt
oder nicht - mit weitreichenden Folgen: Wer trotz Verpflichtung nicht
bezahlt, riskiert die Nichtigkeit von Prüfungen bzw. der Beurteilung von
wissenschaftlichen Arbeiten sowie von Diplom- und Masterarbeiten.
Konsequenz: Zumindest im Zweifel sollte bezahlt werden. Allerdings sieht das
UG keinen Rückzahlungsanspruch vor, ein privatrechtlicher Anspruch scheitere
wiederum am öffentlich-rechtlichen Charakter der Beitragsvorschriften, so
Perthold-Stoitzner. Dies sei "nicht nur unsachlich - und damit
gleichheitswidrig -, sondern verstößt auch gegen das rechtsstaatliche
Prinzip, das auch die Gewährung von Rechtssicherheit und Rechtsschutz
gebietet".
Beim Gebühren-Erlass kritisiert die Verfassungsrechtlerin die Einschränkung
auf nur einige Gründe für Studienverzögerungen wie Krankheit oder
Schwangerschaft. Wer etwa Angehörige pflege, dürfe nicht auf einen Erlass
hoffen - erst kürzlich habe man an der Uni Wien ein diesbezügliches Ansuchen
trotz Belegen ablehnen müssen, so Perthold-Stoitzner. Gleichheitsrechtlich
geboten wäre daher eine "Öffnungsklausel" für andere wichtige Gründe.
Keine Befreiung für außerordentliche Studenten
Gleichheitsrechtlich
bedenklich ist für die Juristin außerdem der Umstand, dass für
außerordentliche Studenten die Gebührenbefreiung nicht gilt - obwohl sie
typischerweise in weitaus geringerem Ausmaß Leistungen der Uni in Anspruch
nehmen.
Generell ist die "offensichtlich in einer Ho-Ruck-Aktion" entstandene
Gebühren-Neuregelung für Perthold-Stoitzner ein "besonders negatives
Musterbeispiel dafür, was passieren kann, wenn alle verfassungsrechtlichen
und legistischen Regeln über Bord geworfen werden, um kurzfristig
politischen Gewinn zu lukrieren". Mit der am 1. Oktober in Kraft getretenen
UG-Novelle seien zwar Regelungen über die Beitragspflicht geringfügig
nachgebessert worden - "der gravierenden Kritik wurde jedoch nicht Rechnung
getragen".