So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Ihr Urlaub war mies?

So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Der Urlaub soll eigentlich die schönste Zeit des Jahres sein – dennoch kehren Jahr für Jahr viele Österreicher enttäuscht aus den Ferien zurück. Der Reisefrust beginnt oft bereits mit verspäteten oder verschobenen Flügen. "Ob in einem solchen Fall eine Reklamation sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden", erklärt ÖAMTC-Juristin Eva Unger. "Geht durch eine Flugverschiebung ein Reisetag verloren oder wird z. B. aus einem Tag- ein Nachtflug, muss man sich das als Fluggast keinesfalls gefallen lassen. Durch die EU-Fluggastrechteverordnung hat der Individual- und Pauschalreisende bei kurzfristiger Annullierung, Überbuchung oder starker Verspätung Anspruch auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen."

Am Abfertigungsschalter kann man schriftliche Auskunft über Fluggastrechte, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen verlangen. Generell sind die Bestimmungen sehr detailliert und kompliziert formuliert. "Wer Probleme mit der Geltendmachung seiner Ansprüche hat, sollte sich zum Beispiel an die Rechtsberatung des ÖAMTC wenden, die für Mitglieder kostenlos ist", empfiehlt Unger.

Mangel am Urlaubsort
Auch am Urlaubsort wird das Urlaubsvergnügen häufig getrübt. Die Erholung kann beispielsweise durch Baulärm gestört werden, das Hotel kann überbucht sein oder statt des versprochenen Sandstrandes wartet eine Schotterwüste. "Das sind nur einige Dinge, die schief gehen können", so die Expertin. "Stellt man einen Mangel am Urlaubsort fest, sollte man in jedem Fall sofort bei der Reiseleitung oder dem Veranstalter um Unterstützung bitten." Hat man Glück im Unglück, kann der Mangel sofort behoben werden – z. B. durch eine Umquartierung, wenn das Zimmer nicht der Beschreibung im Reisekatalog entspricht. Lässt sich das Problem nicht so einfach beheben, sollte man sich vor Ort schriftlich bestätigen lassen, dass man einen Mangel gemeldet hat. Dadurch wird eine spätere Durchsetzung von Preisminderungsansprüchen erleichtert. "Hilfreich bei der Beweisführung können auch Fotos, Videos oder Zeugen sein, die die Missstände bestätigen", so die Juristin.

Geld zurück?
Nach der Rückkehr von einer verpatzten Urlaubsreise stellt sich die Frage, bei welchen Mängeln Anspruch auf Schadenersatz besteht und wie hoch die Preisminderung ausfällt. Eine Orientierung bietet die "Frankfurter Tabelle", die Auskunft darüber gibt, wie viel Prozent des Reisepreises für einen bestimmten Mangel zurück verlangt werden können. "Zunächst ist es wichtig, die Ansprüche nach der Rückkehr schriftlich und eingeschrieben beim Reiseveranstalter geltend zu machen", erklärt die Reiseexpertin. "In diesem Schreiben sollten die Mängel genau beschrieben, eventuelle Beweise und Bestätigungen in Kopie beigelegt und eine Preisminderung verlangt werden." Wer hier beispielsweise Fotos als Beweis beilegen kann, ist im Vorteil.

In der "Frankfurter Tabelle" findet man Anhaltspunkte, wie viel Geld man zurückverlangen kann. Beispielsweise ist bei Ungeziefer im Hotelzimmer (Ausnahme: vereinzelte Kakerlaken oder kurzzeitig auftretende Ameisen) ein Preisabschlag zwischen zehn und 50 Prozent möglich. "Bei nächtlichem Lärm kann man eine Preisminderung von zehn bis 40 Prozent fordern, bei mangelhafter Reinigung des Zimmers zehn bis 20 Prozent", so die ÖAMTC-Expertin. Auch Mängel wie u. a. Ausfall der zugesagten Klimaanlage, verschmutzte Strände oder das Fehlen der gebuchten Verpflegung werden in der "Frankfurter Tabelle" berücksichtigt.

"Bekommt man eine Preisminderung zugesprochen, hat man Anspruch auf Bargeld. Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden", stellt Unger klar. Erkrankt man als Urlauber gar beispielsweise wegen eines verdorbenen Buffets, kann man neben einer Preisminderung auch Schadenersatz für finanzielle Nachteile oder entgangene Urlaubsfreude fordern.

So holen Sie sich Ihr Geld zurück

+ Machen Sie nach der Rückkehr Ihre Ansprüche mit einem eingeschriebenen Brief gegen den Reiseveranstalter geltend.

+ Lassen Sie sich bei Ihren berechtigten Beschwerden nicht mit Gutscheinen abspeisen. Eine Preisminderung ist in bar zu gewähren.

+ Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude ist unter Umständen möglich. Voraussetzung: erhebliche vom Reiseveranstalter verschuldete Mängel.

+ Für den nächsten Urlaub: Beanstanden Sie Reisemängel vor Ort. Dokumentieren Sie die Mängel, damit Sie Beweise haben - Fotos, Zeugen, Videos.

Wiener Gerichte haben in den vergangenen Jahren u.a. folgende Entscheidungen getroffen (Auszug aus der "Wiener Liste"). Allerdings erheben diese Beispiele keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit, es kommt immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an:

Urlaubsmängel: Skurrile Fälle 1/13
- Eine Übernachtung in einem von Schimmel befallenem Zimmer: Preisminderung in der Höhe von 15 Prozent anteilig vom Reisepreis des Tages.
- Permanentes lautes Summen einer Pumpanlage außerhalb der Hotelanlage: Preisminderung in der Höhe von 5 Prozent anteilig pro Tag der Beeinträchtigung.
- Badeurlaub ohne Bademöglichkeit für einen Rollstuhlfahrer; dem Pool fehlten ein Ein- und Ausstieg: Preisminderung in der Höhe von 20 Prozent, da im Reiseprospekt ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass die allgemeinen Anlagen behindertengerecht sind.
- Hotel lag in der Flugschneise, Frequenz von ca. 50 Flügen täglich: Preisminderung von 15 Prozent (der Reisende hatte aufgrund der Hinweise im Reiseprospekt und der Nähe des Hotels zum Flughafen mit Reiselärm zu rechnen, allerdings nicht in dieser Intensität).
- Verbrennung von Müll und damit in Zusammenhang stehende Geruchs- und Rauchbelästigung: Preisminderung von 37,5 Prozent anteilig für die Dauer der Beeinträchtigung.
- Am Strand angeschwemmtes Seegras in großen Mengen wurde nicht sofort entfernt und es kam zu einer üblen fischartigen Geruchsentwicklung: Preisminderung von 15 Prozent.
- Belästigung durch Lärm und übermäßige Staubentwicklung durch Bauarbeiten am Strand: Preisminderung von 20 Prozent für den Baulärm und weitere 10 Prozent für die damit verbundene Staubentwicklung.
- Anstatt der Unterbringung in einem "normalen" Hotel wurden die Reisenden in einem "Stundenhotel" einquartiert und rügten die hier "typische Lärmentwicklung": Preisminderung von 30 Prozent.
- Betonklötze im Meer, die wahllos herumstehen und aus dem Wasser ragen: Preisminderung von 10 Prozent, weil im Reiseprospekt "herrliche Sandstrände" zugesagt waren.
- Keine Urlaubsstimmung aufgrund der geringen Anzahl von Gästen Kein Anspruch auf Preisminderung.
- Kein Alkoholausschank auf den Malediven Kein Anspruch auf Preisminderung. In der Länder- und Preisinformation des Veranstalters wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich bei den Malediven um ein islamisches Land handelt. Aufgrund des religiösen Hintergrundes ist es daher üblich, dass keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
- Nachgeben des schlammigen Meeresbodens  Für das allgemein bekannte Phänomen gab es keine Preisminderung.
- Die Beachbar schließt um 17.00 Uhr Auch dafür gibt es keine Preisminderung, denn das ist durchaus üblich.

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