Urteil

"Maskenmann" muss lebenslang hinter Gitter

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Pädagoge soll drei Buben ermordet und zahlreiche weitere missbraucht haben.

Im aufsehenerregenden Prozess gegen den mutmaßlichen Kindermörder Martin N. in Deutschland ist der Angeklagte zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden. Das Landgericht Stade ordnete am Montag zudem Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Haft an - der 41-Jährige kommt erst dann wieder in Freiheit, wenn Gutachter feststellen, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. Außerdem stellten die Richter bei Martin N. eine besondere Schwere der Schuld fest.

Der Pädagoge soll zwischen 1992 und 2001 in Norddeutschland drei Buben ermordet und zahlreiche weitere missbraucht haben. Die meisten Taten hatte er während des Prozesses gestanden. Der Psychiater, der Martin N. untersucht hatte, stufte ihn wegen einer pädophilen Störung als rückfallgefährdet ein.

Mit einer schwarzen Sturmhaube maskiert und dunkler Kleidung getarnt war Martin N. nachts in Häuser, Ferienheime und Zeltlager eingestiegen, um sich an Kindern zu vergehen. Drei Opfer entführte er erst, dann missbrauchte und tötete er sie: 1992 den 13-jährigen Stefan, 1995 den achtjährigen Dennis R. und 2001 den neunjährigen Dennis K..

Fast zwei Jahrzehnte führte der Pädagoge ein Doppelleben, ohne dass jemand Verdacht schöpfte. Tagsüber kümmerte er sich als Betreuer auf Ferienfreizeiten und in Heimen liebevoll um seine Schützlinge. Nachts verwandelte er sich in den "Maskenmann" - so tauften ihn die Medien, weil er sein Gesicht bei seinen scheußlichen Verbrechen hinter einer dunklen Sturmhaube verbarg.

Die Polizei hatte jahrelang vergeblich nach dem Serientäter gesucht. Fast zehn Jahre nach dem letzten Mord brachte schließlich ein früheres Missbrauchsopfer die Polizei auf die Spur von Martin N. Im vergangenen Frühjahr schnappten ihn die Fahndern in Hamburg. Im Verhör gab sich der Pädagoge dann als der gesuchte Serientäter zu erkennen.

Mit ihrem Urteil schlossen sich die Richter am Montag den Forderungen der Staatsanwaltschaft an. Auch die Verteidigung hatte für die Höchststrafe plädiert, Sicherungsverwahrung aber abgelehnt.

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