Schulausschluss

Buben attackierten jüdischen Mitschüler

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Schüler in Baden-Württemberg müssen nun das Gymnasium wechseln.

Antisemitische Äußerungen und massive Hänseleien rechtfertigen in Deutschland einen sofortigen Schulausschluss. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim hervor. Danach wurden zwei Gymnasiasten, die einen Mitschüler zusammen in einer Gruppe nachts vor dessen Elternhaus bedroht hatten, vom Schulleiter zu Recht aus der Schule ausgeschlossen.

Hänseleien
Der Verwaltungsgerichtshof hob damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Die beiden Schüler müssen daher nun im neuen Schuljahr auf ein anderes Gymnasium wechseln. Die 17-jährigen Antragsteller hatten gemeinsam mit anderen ihre Abneigung gegen einen Mitschüler in der Schule wiederholt mit Rempeleien und Hänseleien zum Ausdruck gebracht. Ihnen sei auch bewusst gewesen, dass dieser Mitschüler auch wegen seines jüdischen Glaubens angegriffen worden sei.

Antijüdische Rufe
Am Geburtstag des einen 17-Jährigen zogen sie nach Feststellungen des Gerichts dann zusammen mit anderen Gästen gegen Mitternacht vor das Haus des Mitschülers. Dort hätten sie ihn in einer "aufgeladenen Stimmung durch Lärm und Geschrei so richtig erschrecken und einschüchtern" wollen. Der eine der beiden Gymnasiasten entzündete dabei auf einem Fensterbrett einen Feuerwerkskörper, der andere urinierte gegen das Haus und spuckte in den Briefkasten. Dazu seien aus der Gruppe antijüdische Rufe laut geworden.

Ausschluss
Das Verhalten habe den Schulfrieden schwer gefährdet, urteilte das Gericht. Ein sofortiger Schulausschluss sei gerechtfertigt. Das gravierende Fehlverhalten sei darin zu sehen, dass sich ein Schüler zusammen mit anderen nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers beschränke, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form "bis vor die Tür" des Opfers trage. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibe gewahrt, weil den beiden Gymnasiasten die Fortsetzung des Schulbesuchs an einer anderen geeigneten Schule und dort ein diskriminierungsfreier Neuanfang möglich sei. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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