Justiz

Anwalt fordert U-Haft für Tierschützer aufzuheben

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Der Anwalt der Aktivisten sieht eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit gegeben.

Im Fall der zehn inhaftierten Tierschützer hat nun einer der Verteidiger, der Wiener Neustädter Rechtsanwalt Michael Dohr, eine Grundrechtsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (OGH) eingebracht. Durch den Beschluss des Wiener Oberlandesgerichts (OLG) vom 11. Juli, mit dem die U-Haft der seit Ende Mai im Gefängnis sitzenden Aktivisten als gerechtfertigt angenommen und um mindestens zwei weitere Monate verlängert wurde, sieht Dohr eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit gegeben.

Kriminelle Organisation
Dohr macht vor allem geltend, dass die von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, dem Landesgericht Wiener Neustadt und dem Wiener OLG übereinstimmend angenommene kriminelle Organisation im Sinne des § 278 a Strafgesetzbuch (StGB), die die Tierschützer gebildet haben sollen, nicht vorliege. Das OLG hatte dargelegt, die Verdächtigen hätten versucht, mit ihren Aktionen bestimmte Bekleidungsfirmen zum Ausstieg aus dem Handel mit Pelzen zu zwingen, und somit Einfluss auf die Wirtschaft nehmen wollen, was unter anderem das Wesen einer kriminellen Organisation ausmache.

Ein Argument, das Dohr für rechtlich unhaltbar hält. "Einzelne Bekleidungsketten, die in einem kleinen Segment mit Pelzen handeln, stellen keinesfalls die Wirtschaft als Ganzes dar und es fehlt daher am Tatbestandsmerkmal nach § 278 a Ziffer 2 StGB", betont er in seiner Beschwerde. Zudem wäre es für die Bildung einer derartigen Organisation nötig gewesen, sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen, wofür es im gegenständlichen Fall keinerlei Indizien gebe.

"Internet-Checker"
Der Anwalt dementiert weiters die von der Justiz angenommenen Haftgründe des dringenden Tatverdachts, der Verdunkelungs- sowie der neuerlichen Tatbegehungsgefahr. Einem der Tierschützer wird etwa vorgeworfen, auf Computern Software-Programme installiert und repariert und sich als "Internet-Checker" dargestellt zu haben. Daraus eine Tatbegehungsgefahr abzuleiten, sei nachgerade absurd, "da Computer zu reparieren und Linux-Programme einrichten zu können heutzutage wohl keine besondere Fertigkeit mehr darstellt", so Dohr.

U-Haft soll aufgehoben werden
Was den angeblich dringenden Tatverdacht betrifft, weist der Verteidiger dies als "willkürliche Feststellungen im Sinne einer fehlenden oder offenbar unzureichenden Begründung" zurück. Er verlangt daher aus all diesen Gründen vom OGH, die Entscheidung des OLG und damit die U-Haft aufzuheben.

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