Knapp bei Kasse...

Den Mietzins während Corona entrichten

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Aufgrund der Corona-Pandemie mussten viele Unternehmen schließen und machten daher keinen Umsatz. Miete müssen sie dennoch zahlen - oder doch nicht? 

Sind Unternehmen von der Mietzinszahlung aufgrund der Corona-Krise befreit?

Das Coronavirus stellt nicht nur das Gesundheitssystem, sondern auch das Wirtschaftssystem auf die Probe. Die österreichische Bundesregierung hat Ausgangsbeschränkungen eingeführt, wodurch auch viele Firmen schließen oder sehr eingeschränkt arbeiten mussten. In Verbindung mit den Unternehmen ist besonders das „COVID19-Maßnahmengesetz“ zu beachten. In den sozialen und journalistischen Medien kursiert die Vermutung herum, dass Unternehmer durch die Krise auch keine Miete mehr zahlen müssen. Diese Vorgehensweise kann aber gravierende Folgen mit sich bringen und sollte daher nicht in der Allgemeinheit angewendet werden. 

Gesetzliche Grundlagen

„Als gesetzliche Grundlage für ein Mietzinsminderungsrecht wird der § 1104 ABGB herangezogen.“ (Quelle: WKO)
Dieser Paragraph beschreibt, dass der Mieter das Recht hat den Mietzins nicht zu zahlen, wenn außerordentliche Fälle wie Feuer, Krieg, Überschwemmungen oder eine SEUCHE eintreten, die es unmöglich machen das Geschäft/die Wohnfläche zu benutzen. In einem solchen Fall darf der Mietzins ausgesetzt werden bis der Vermieter den Schaden behoben hat. Dies bedeutet, dass der Mietzins erst dann ausgesetzt werden kann, wenn der Vermieter einen Wiederherstellungsaufwand leisten muss, was bei der Corona Pandemie nicht der Fall ist.
Die entscheidende Frage ist nun, ob die Corona-Krise überhaupt unter den Punkt Seuche des § 1104 ABGB fällt und das tut sie leider nicht, denn nicht die Pandemie schränkt die Tätigkeit der Firma ein, sondern die von der Bundesregierung verordneten Maßnahmen.

Nicht das Virus, sondern die Maßnahmen sind „Schuld“

Aufgrund der Krankheitswelle werden wie auch bei der Grippesaison Mitarbeiter ausfallen oder weniger Kunden kommen, allerdings ist das Virus nicht der Auslöser für die geschlossenen Unternehmen. Daher fällt es unter die Risikosphäre des Mieters und somit kann keine Mietzinsmilderung beantragt oder gerechtfertigt werden. Allerdings muss immer im Einzelfall entschieden werden, denn hier entscheidet der Mietvertrag, ob es eine Risikoüberwälzung auf den Mieter gibt oder nicht.

Nicht einfach aufhören zu zahlen!

Falls eine Mietzinsminderung zusteht, muss noch über die Höhe dieser verhandelt werden. Eine 100%ige Ablösung gibt es allerdings kaum. Es muss im Einzelfall entschieden werden, ob und wie hoch eine Mietzinsminderung berechtigt ist. Wichtig ist nur: Vom eigenmächtigen Einbehalt des Mietzinses kann nur abgeraten werden! Denn, wenn sich herausstellen sollte, dass der Abbruch der Mietzinszahlung unberechtigt war, drohen hohe Strafen oder sogar der Verlust der Räumlichkeiten.
 

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