Provider muss Raubkopierer-Namen nicht herausgeben

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Internet-Provider müssen in Österreich die Personendaten von Kunden, die über Filesharing-Systeme urheberrechtlich geschützte Musiktitel herunterladen, nicht herausgeben. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Erkenntnis von Mitte Juli festgestellt. Der OGH hat die Klage einer Verwertungsgesellschaft, die die Herausgabe von Filesharer-Namen verlangt hatte, gegen einen Provider abgewiesen. Es gebe "keine Auskunftspflicht des Providers über die Daten (Namen und Anschrift) jener Nutzer, die kopierte Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen haben."

Der beklagte Provider war laut OGH von den Vorinstanzen schuldig erkannt worden, Namen und Anschrift jener Anschlussinhaber bekannt zu geben, denen er zum Zeitpunkt des Downloads eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet hatte.

Dabei beriefen sich die Ersturteile auf den Auskunftsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz. Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist andererseits ein Verbot der Verkehrsdatenspeicherung und die Verpflichtung zur unverzüglichen Datenlöschung festgeschrieben, so die Aussendung.

Der OGH widersprach letztlich der Rechtsansicht der Vorinstanzen: Er berief sich dabei auf die ausdrückliche Löschungsverpflichtung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Art. 6). Diese könnte zwar prinzipiell in Österreich durch eine nationale Bestimmung eingeschränkt werden, dies sei jedoch nicht der Fall.

"Die im Klagswege begehrte Auskunft könnte daher nur auf Grund einer nach der derzeitigen Rechtslage rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden, wozu der Beklagte nicht verpflichtet werden könne", hieß es.

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