Frühere Board-Mitglieder der Meinl European Land (MEL) sind beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit ihren Beschwerden gegen einen Strafbescheid abgeblitzt. Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerden von Wolfgang Lunardon und seiner früheren Vorstandskollegen gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) abgelehnt.
Der UVS hatte die Strafen der Finanzmarktaufsicht (FMA) gegen die MEL-Board-Mitglieder bestätigt. "Die Beschwerden gegen die UVS-Entscheide waren nicht erfolgreich", sagte der VfGH-Sprecher Christian Neuwirth. Die UVS-Entscheide werden also nicht aufgehoben.
Die Beschwerdeführer hatten sich an den Verfassungsgerichtshof gewandt, weil das bisherige Verfahren ihrer Ansicht nach nicht korrekt abgelaufen ist und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt hat. Auch die entsprechende Bestimmung des Börsegesetzes sei verfassungswidrig, wurde argumentiert. Die Höchstrichter haben die Behandlung der Beschwerden abgelehnt: Es gehe nicht um Verfassungsfragen und die Bestimmung im Börsegesetz sei nicht verfassungswidrig, heißt es in dem am 16. Juni gefällten VfGH-Beschluss.
Der UVS hatte die Strafbescheide der Finanzmarktaufsicht (FMA) gegen die MEL-Direktoren der Sache nach bestätigt: Die FMA hatte Geldstrafen wegen Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem verspätet gemeldeten Zertifikate-Rückkauf der MEL verhängt. Der UVS hatte den Tatzeitraum verkürzt und die Strafhöhe verringert, die Strafe aber bestätigt.
Die Geldstrafen gegen frühere MEL-Board-Mitglieder wegen Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem verspätet gemeldeten Zertifikate-Rückkauf der MEL waren von der FMA verhängt worden und beliefen sich ursprünglich auf je 20.000 Euro. Der UVS hat den Tatzeitraum verkürzt und die Strafen auf je 12.000 Euro reduziert, so die FMA auf Anfrage der APA.