Eine Corona-Infektion kann einen nicht mehr von einer Wahl ausschließen. Das hat das Gesundheitsministerium am Donnerstag verordnet.
Auch als Beisitzer kann man trotz Infektion agieren. Voraussetzung ist in beiden Fällen das Einhalten der Verkehrsbeschränkungen, also das Tragen einer FFP2-Maske. Diese kann aber zur Identifizierung kurz abgenommen werden.
Keine Maske bei Identitätsfeststellung
Letzteres gilt übrigens nicht nur für Wahlen sondern für jeden Fall einer Identitätsfeststellung. Die Ausnahme sei aufgrund der in der Regel äußerst kurzen Dauer des Vorgangs vertretbar, heißt es in den Erläuterungen. Vor Abnahme der Maske soll man die Umstehenden über die Infektion informieren und ohne den Mund-Nasen-Schutz auch möglichst weder sprechen noch husten oder niesen.
Ausnahmen von Betretungsverboten
Für Wahlen müssen auch Ausnahmen von Betretungsverboten festgelegt werden, sind die Lokale doch vielfach in Kindergärten und Volksschulen, aber auch in Gesundheits- und Pflege-Einrichtungen und somit an Orten, die man auch nach den jüngsten Lockerungen infiziert nicht besuchen darf. Diese Beschränkung wird nun für den Wahlgang aufgehoben und das sowohl für Wähler als auch für Beisitzer. Ein Verbot wäre überschießend, schreibt das Ministerium in den Erläuterungen.
Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass der Kontakt zwischen Verkehrsbeschränkten und Bewohnern von Altenheimen oder Spitalspatienten gering sei. Bei Kindergärten und Volksschulen fällt er wegen der in Österreich üblichen Sonntags-Wahltermine soundso weg.