Kostenpflichtiger Dienst

Zwangspaket via SMS - T-Mobile lenkt ein

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Auch "3" verschickte SMS mit Angeboten, die aktiv abbestellt werden mussten.

T-Mobile Austria lenkt ein - die "Zwangsbeglückung" durch kostenpflichtige Zusatzdienste, die die Kunden aktiv abbestellt mussten um nicht mehr zu zahlen ( wir berichteten ), hat ein Ende. Der zweitgrößte Handynetzbetreiber kündigte am Donnerstag in einer Aussendung an, die Entscheidung des Gerichts zu akzeptieren und die Zusatzdienste nur noch nach aktiver Anmeldung zu verrechnen.

"3" ging ähnlich vor
Auch "3" hatte kürzlich seine Kunden mit dieser laut Arbeiterkammer "aggressiven Geschäftspraxis" konfrontiert. Sie erhielten zwei Zusatzdienste angeboten, die sie aktiv abbestellen mussten, um nicht die Handyrechnung zu erhöhen. Dies wird sich die AK nun anschauen, hieß es auf APA-Anfrage.

"Wie bisher wird Kunden den in das T-Mobile-Netz integrierten und täglich aktualisierten Internetschutz für eine Testphase gratis angeboten. Danach kann das Produkt mittels SMS oder Bestätigung auf der Internet-Startseite kostenpflichtig bestellt werden. Erfolgt keine aktive Bestellung wird Internetschutz wieder deaktiviert", so die nun konsumentenfreundlichere Vorgangsweise der Tochter der Deutschen Telekom.

OGH-Entscheid
Zu der Erkenntnis hatte sich T-Mobile sieben Monate lang durchringen müssen - bereits im November des Vorjahres hatte in der Causa der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass es sich hierbei um eine unzulässige aggressive Werbung handelt. "Dem Kunden wird nämlich eine Vertragsänderung aufgedrängt, die er sonst - bei Erhalt einer bloßen Information über die Änderungsmöglichkeit - nicht akzeptiert hätte", hieß es in der OGH-Erkenntnis.

Konsumentenschützer Paul Rusching von der Arbeiterkammer Vorarlberg forderte daraufhin eine gesetzliche Möglichkeit der Abschöpfung für zu Unrecht erworbene Gewinne. Schließlich habe sich der Mobilfunkanbieter einen nicht ganz unbeträchtlichen zusätzlichen Umsatz verschafft. Solche Gewinne müssten an den Bundeshaushalt ausgezahlt werden, verwies Rusching auf eine entsprechende Regelung im deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

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