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Juli 2017 tritt das Wieder­eingliederungsteilzeitgesetz in Kraft.

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Juli 2017 tritt das Wieder­eingliederungsteilzeitgesetz in Kraft.

Teilzeitmodell bei Wiedereinstieg: 

Sieben Jahre haben Gesundheitsministerin Dr. Sabine Oberhauser († 23. Februar 2017) und Nationalratspräsidentin Barbara Prammer († 2. August 2014) darum gekämpft, dass der Wiedereinstieg nach einer langen Krankenstandszeit – wie bei einer Krebserkrankung – sanfter und somit gesünder für Arbeitnehmer gestaltet wird. Mit Juli 2017 tritt nun das Wieder­eingliederungsteilzeitgesetz in Kraft. Es ermöglicht nicht nur die schrittweise Rückkehr ins Berufsleben, sondern bietet auch finanzielle Vorteile für Menschen, die durch schwere physische wie psychische Leiden mindestens und ununterbrochen sechs Wochen im Krankenstand waren.

Das ist neu:

Der Nationalrat hat im Dezember 2016 ein Gesetz zum besseren Arbeitseinstieg nach langem Krankenstand beschlossen, das ab Juli 2017 die Rückkehr schwer erkrankter Arbeitnehmern in den Job erleichtert. Das Modell ist für beide Seiten freiwillig.

Dauer der Teilzeit:

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf für die Dauer von maximal sechs Monaten um  höchstens 50 Prozent und mindestens 25 Prozent reduziert werden. In Ausnahmefällen kann die Teilzeitarbeit auch auf bis zu neun Monate verlängert werden. Der Arbeitnehmer kann jederzeit eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normal­arbeitszeit verlangen, die dann drei Wochen später wirksam wird.

Vorteile:

Während dieser Teilzeitphase erhält der Arbeitnehmer als Ausgleich für den Einkommensverlust aliquotes Wiedereingliederungsgeld. Beispielsweise gebührt bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 75 Prozent gleichzeitig 25 Prozent Krankengeld.  Zusammen ist dieser Betrag höher als das im Krankenstand bezogene Krankengeld. Dienstnehmer verlieren so nicht den Anschluss im Berufs­leben, Dienstgeber erhalten sich wichtige Fachkräfte und das Sozialsystem wird durch geringere Kosten für Krankenstände entlastet.

Voraussetzungen:

– ein mindestens sechswöchiger Krankenstand
– die Bestätigung der Arbeits­fähigkeit im Rahmen der Wiedereingliederung
– die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans
– die Beratung durch Arbeitsmediziner/arbeitsmedizinischen Dienst oder fit2work

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