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Verspätung ist kein Entlassungsgrund

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Die Arbeiterkammer hat die wichtigsten Fragen bei Schneechaos beantwortet.

Wenn Arbeitnehmer/-innen wegen Schneeverwehungen oder massiver Schneefälle nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor. Das heißt: Beschäftigte dürfen in einem solchen Fall nicht entlassen werden. Allerdings müssen die Betroffenen vorher alle "zumutbaren Vorkehrungen" getroffen haben, um pünktlich oder überhaupt zur Arbeit zu kommen.

Die Arbeiterkammer hat die wichtigsten Fragen und Antworten bei Schneechaos zusammengestellt:

 - Muss der Arbeitgeber von der Dienstverhinderung informiert werden?
Ja, und zwar umgehend. Zum Beispiel telefonisch.

- Was sind "zumutbare Vorkehrungen" bei massiven Schneefällen und Schneeverwehungen?

Das kann nur im Einzelfall geprüft werden. Allgemein aber kann gesagt werden, dass folgendes zumutbar ist: Sich früher auf den Weg machen, auf ein öffentliches Verkehrsmittel umsteigen oder, wenn zumutbar, ein Fußweg von einigen Kilometern.

- Müssen Arbeitnehmer/-innen in solchen außergewöhnlichen Situationen einen Urlaubstag nehmen?

Nein. Denn es handelt sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst.

- Besteht bei solchen Dienstverhinderungen ein Anspruch auf Entgelt?
Hier muss zwischen Angestellten und Arbeiter/-innen unterschieden werden.

Für Angestellte besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn ernsthaft versucht wurde, rechtzeitig in die Arbeit zu kommen.

Bei Arbeitern/-innen ist die rechtliche Situation eine andere: Sie haben dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.

Die Arbeiterkammer bietet Beratung und - falls nötig - auch Rechtsunterstützung an. Telefonkontakt: (050) 6906-1.

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