Seisenbacher

Wegen Verjährung

Seisenbacher-Missbrauchsfall: Er wird nicht ausgeliefert

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Aktuelle Bewertung der Vorwürfe macht Auslieferung unzulässig.

Die Behörden in Kiew gehen zumindest seit dem 7. September von einer Verjährung der Delikte aus, die Ex-Judoka Peter Seisenbacher in Wien vorgeworfen werden. Laut ukrainischem Recht würden diese Straftaten nach fünf bzw. zehn Jahren verjährt sein, heißt es in einer der APA vorliegenden amtlichen Darstellung. Sollte es bei der Sichtweise bleiben, wäre seine Auslieferung nach Österreich unzulässig.

In der Kiewer Gerichtsverhandlung vom 2. August, in der auf Grundlage eines Auslieferungsantrags aus Wien 40 Tage Haft über den Ex-Sportler verhängt worden waren, wurden Seisenbacher die in Österreich inkriminierten Delikte nach dem ukrainischen Strafrecht als Vergewaltigung (Paragraf 152) sowie Missbrauch von Minderjährigen (Paragraf 156) qualifiziert. Nunmehr ist lediglich von Missbrauch von Minderjährigen die Rede.

Dabei werden beide Absätze des betreffenden Artikels genannt - Missbrauch von Minderjährigen sowie Missbrauch von Minderjährigen unter Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses. In der Ukraine werden diese Delikte als mittelschwere und schwere Straftaten eingestuft, die laut Strafgesetzbuch nach fünf bzw. zehn Jahren verjähren.

Die von den Behörden in Kiew nun nicht mehr angeführte Vergewaltigung würde unter erschwerenden Umständen erst nach 15 Jahren verjähren. Vergewaltigung ist jedoch auch in Österreich nicht Teil der Anklage gegen Seisenbacher, dem nach ukrainischen Angaben schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, sexueller Missbrauch von Unmündigen, sowie Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses in einem Zeitraum zwischen 1997 und 2004 vorgeworfen werden. Für den Wiener gilt die Unschuldsvermutung.

Die inkriminierten Straftaten seien zum Zeitpunkt der österreichischen Anklageerhebung gegen Seisenbacher im Herbst 2016 nach der ukrainischen Gesetzeslage bereits verjährt gewesen, heißt es in der der APA vorliegenden Darstellung aus Kiew. Verjährung hat laut Paragraf 589, Absatz 3 der dortigen Strafprozessordnung die Ablehnung des ausländischen Auslieferungsbegehrens zur Folge. Eine endgültige Entscheidung stand freilich noch aus - formal betonte die vom ukrainischen Justizministerium mit der Causa beauftragte Kiewer Staatsanwaltschaft, dass die Auslieferungsüberprüfung noch nicht beendet sei. Besonders schwere Fälle von Kindesmissbrauch könnten nach ukrainischem Recht unter den Vergewaltigungs-Paragrafen fallen, hatte zuletzt das österreichische Justizministerium informiert.

Rasanter Meinungswandel der Justiz

Seisenbachers Freilassung am 8. September war jedenfalls ein rasanter Meinungswandel vorausgegangen. Das formal zuständige Justizministerium hatte am 7. September seine Zustimmung zu diesem Schritt gegeben - an diesem Tag und zuvor auch am 29. August waren jedoch Verhandlungen des Kiewer Berufungsgerichts vertagt worden, die sich mit eingelegten Rechtsmitteln von Seisenbachers Anwalt hätten beschäftigen müssen. Dieser hatte gegen die Entscheidung eines Kiewer Bezirksgerichts berufen, das am 2. August auf Grundlage des österreichischen Auslieferungsbegehrens 40 Tage Haft über den Olympiasieger von 1984 und 1988 verhängt hatte.

Ursache für die wiederholten Verschiebungen, die eine frühere Freilassung des Österreichers verhinderten, sei das Fehlen eines Dolmetschers sowie die Weigerung der Kiewer Staatsanwaltschaft gewesen, Seisenbacher aus der Haft zur Verhandlung bringen zu lassen, erklärte die Pressestelle des Berufungsgerichts dazu gegenüber der APA. Die Hintergründe für dieses Tauziehen blieben jedoch unklar - denn die genannte Staatsanwaltschaft dementierte auf Anfrage die Behauptung, keine Zustimmung für eine Überstellung Seisenbachers gegeben zu haben

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