Bestrafung

Terror kann Strafrahmen um die Hälfte erhöhen

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Eine "normale gefährliche Drohung" wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Nur bei Mord gibt es keinen Unterschied.

Die Bildung einer terroristischen Organisation ist in Österreich auf jeden Fall mit Strafe bedroht, auch wenn noch überhaupt keine konkreten Terror-Handlungen gesetzt wurden. Hier betrage der Strafrahmen ein bis zehn Jahre. Während aber beispielsweise für eine "normale gefährliche Drohung" nach Par. 107 StGB eine dreijährige Freiheitsstrafe möglich ist, "wird das bei einer Drohung mit terroristischen Absicht um die Hälfte hinauf gesetzt", erklärte der Leiter der Abteilung Strafrechtssektion im Justizministerium, Christian Pilnacek.

Strafrahmen für Terror von zehn bis 20 Jahre
Darüber hinaus gebe es dann für allfällige Terrorakte noch die Strafrahmen von zehn bis 20 Jahren sowie von lebenslang. Aber diese seien nicht ausdrücklich auf Terror abgestellt. "Bei Mord ist es theoretisch egal. Wenn ich das mit Terrorabsicht mache, kann ich auch nicht mehr als lebenslang bekommen."

Emaildurchsuchungen nach richterlicher Genehmigung
Was das Durchsuchen von e-Mails bei den drei zuletzt verhafteten islamistischen Terrorverdächtigen in Österreich betrifft, sagte Pilnacek, dies sei nach richterlicher Genehmigung erfolgt. "Im wesentlichen kann man sagen, dass sich ab 1. Jänner 2008 das Recht insoweit verändert, als dann insgesamt auf die Nachrichtenübermittlung abgestellt wird", also auch auf e-mails. Es könne auch heute die optische und akustische Überwachung (großer Lauschangriff, Anm.) mit der Anordnung auf die Überwachung der Telekommunikation verbunden werden, was auch regelmäßig geschehe. Bei Telekommunikation sei eben auch der e-Mailverkehr erfasst. "Wenn dann e-Mails gelesen, überwacht werden, ist das auch mit einer gesonderten gerichtlichen Genehmigung" zu beantragen.

Aktive Internet-Suche ist Grauzone
Bei der aktiven Internet-Suche sehe die Sache aber anders aus. "Das ist eine Grauzone." Wenn man hier die online-Fahndung haben wolle, "dann ist das eine rechtspolitische Entscheidung". Was man "im Internet aktiv tut, sich eine Seite aktiv anzuschauen, ist de facto keine Übermittlung von Nachricht". Allerdings könne man im Wege einer Überwachung sich die Zugangsdaten über die jeweiligen ip-Adressen beschaffen und darüber weitere Ermittlungsschritte setzen. Jedenfalls könne man grundsätzlich sagen, "die Möglichkeiten, sich abzuschirmen, sind immer einen Schritt voraus gegenüber dem, was die Strafverfolgungsbehörden imstande sind zu überwachen".

Einen weiteren gesetzlichen Anpassungsbedarf in Sachen Terrorismus sieht Pilnacek nicht. "Da haben wir schon alles gemacht", außerdem gebe es den EU-Rahmenbeschluss. Den großen Lauschangriff - "der im Gesetz nicht so heißt" - bezeichnete er als "Schuhlöffel für Ermittlungen".

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