Anstellung jeweils im gleichen Fachgebiet - Sowohl Leistungsausweitung als auch Aufteilung der Arbeit möglich.
Alpbach. Ärztekammer-Vizepräsident und Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte, Johannes Steinhart, sprach bei einer Pressekonferenz in Alpbach von "großer Freude" über die neue Vereinbarung zur Anstellung von Ärzten bei Kassen-Vertragsärzten. "Das war ein langer Wunsch. Er ist ein Meilenstein in der Versorgung."
Der Chef des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, Alexander Biach, bezeichnete den akkordierten Vertrag als "dritten wesentlichen Baustein" für die Sicherung der Kassenmedizin, speziell der allgemeinmedizinischen Versorgung der Versicherten, nach der Vereinbarung über die Finanzierung der Lehrpraxen und den Gesamtvertrag zu den Primärversorgungseinheiten. Nicht zuletzt hätte auch die Diskussion über die wachsende Zahl der Wahlärzte parallel zu den Problemen bei der Besetzung von Kassenärztestellen den Verhandlungen zusätzlichen Schub gegeben.
So soll in Zukunft die Anstellung von Ärzten bei Kassenärzten ablaufen: Die Möglichkeit gibt es für Fachärzte und für Allgemeinmediziner - jeweils als Anstellung innerhalb eines ärztlichen Faches. Auch in Gruppenpraxen und in Primärversorgungseinheiten sind solche Anstellungen erlaubt. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bestehenden Kassenpraxis-Plans des jeweiligen Bundeslandes. Die Anstellung eines Arztes durch einen Vertragsarzt kann unbefristet oder befristet sein. Wenn beispielsweise Probleme bei der Besetzung einer Kassenstelle gibt oder ein sonst nicht zu deckender Bedarf an ärztlichen Leistungen in einer Region besteht, ist die unbefristete Möglichkeit einer Anstellung vorgesehen.
Abrechnung über Vertrag des Kassenarztes
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt im Rahmen des Vertrages des Kassenarztes, der einen Kollegen anstellt. Für die Ausweitung der Leistungen und damit verbundene verlängerte Öffnungszeiten der Arztpraxis mit mehr versorgten Patienten wird vonseiten der Krankenkassen für die Abrechnung entsprechend vorgesorgt, wie Hauptverbandchef Alexander Biach erklärte.
Der Kassenarzt, der einen Kollegen oder eine Kollegin anstellt, muss weiterhin maßgeblich in der Praxis tätig sein. Für eine Einzelordination ist maximal eine Anstellung im Rahmen einer Vollzeitäquivalenz möglich, in Gruppenpraxen maximal zwei Vollzeitstellen, in Primärversorgungseinheiten kann es auch darüber hinaus gehen.
Steinhart und Biach betonten, dass damit auch der Einstieg in die Arbeit als Kassenarzt erleichtert werden soll. "Die Angst vor einer selbstständigen Tätigkeit wird kleiner, wenn man sie erlebt", erklärte Steinhart. Auch für Ärztinnen, die keinen Vollzeit-Job haben wollen, könne die Anstellung in einer Arztpraxis eine gute Variante werden.
Am 18. September soll der Vertragsentwurf von der Österreichischen Ärztekammer abgesegnet werden. Am 1. Oktober soll der Beschluss darüber in der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger erfolgen. Innerhalb der Österreichischen Ärztekammer ist man mit der Formulierung eines Kollektivvertrages die Anstellungsverhältnisse schon relativ weit, sagte Steinhart.