VfGH-Urteil

Ausweisung von türkischen Imamen ist rechtens

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VfGH bestätigt Verbot der Auslandsfinanzierung 

 Das im Islamgesetz 2015 festgeschriebene Verbot der Auslandsfinanzierung für Imame ist nicht verfassungswidrig. Dies stellte der VfGH fest - und wies damit die Beschwerde türkischer Imame gegen ihre Ausweisung aus diesem Grund ab. Nicht vom Verbot umfasst seien allerdings die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft nicht beeinträchtigende Zuwendungen ausländischer Privater, merkte der VfGH an.
 
Zwar greife das Islamgesetz in die - nach der Menschenrechtskonvention geschützte - Freiheit bei der Finanzierung anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften ein. Aber dieser Eingriff sei nicht unverhältnismäßig, befanden die Höchstrichter in ihrem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis.
 

Wahrung der Unabhängigkeit

Die Wahrung der Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaften vom Staat - insbesondere auch anderer Staaten - bilde ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Nämlich die "Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen auf die Autonomie, die religiösen Inhalte und letztlich die freie Religionsausübung der Mitglieder" zu verhindern. "Dieses Regelungsziel hat ein Gewicht", das die Regelung auch im Hinblick auf die EMRK rechtfertige, stellen die Verfassungsrichter fest.
 
Sie heben aber auch hervor, wie das Verbot verfassungskonform auszulegen ist: Verboten seien nur Zuwendungen anderer Staaten und deren Einrichtungen, nicht jedoch Zuwendungen ausländischer Private, wenn sie die Selbstständigkeit der Religionsgemeinschaft nicht beschränken.
 
Die Beschwerden erhoben haben zwei für den Verein ATIB tätige Imame sowie Frau und Tochter eines der beiden. Einer war als Seelsorger in Freistadt tätig, einer in Villach. Beide bekamen ihr Gehalt vom türkischen Generalkonsulat und versteuerten es in der Türkei. Sie sind "durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden", attestierte ihnen der VfGH. Die Beschwerden wurden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob sonstige Rechte verletzt wurden.
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