Hitler-Geburtshaus

Republik beruft gegen erhöhte Enteignungssumme

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Der Streit um die Enteignung des Hitler-Geburtshauses in Braunau am Inn geht weiter.

Die Republik Österreich hat am Dienstag Rekurs gegen den Ende Jänner erfolgten Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis erhoben. In diesem war eine Entschädigung von mehr als 1,5 Millionen Euro festgesetzt worden.
 

Eigentümerin bekam 310.000 Euro zugestanden

Die Republik hatte der früheren Eigentümerin 310.000 Euro zugestanden. Sie beantragte bei Gericht eine Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung. Das Gericht setzte in seinem Beschluss "insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass es sich beim Hauptgebäude um das Geburtshaus Adolf Hitlers handelt", die Summe mit 1,508 Millionen Euro fest. Es ging weiters davon aus, dass für das Hauptgebäude seit vielen Jahren von der öffentlichen Hand ein relativ hoher monatlicher Nettomietzins gezahlt sowie gleichzeitig sämtliche Erhaltungskosten getragen worden seien. Dazu komme noch, dass zur Liegenschaft auch Garagen und Parkflächen gehören, für die ebenfalls Miet- und Pachtzinseinnahmen erzielt werden. Das sei bei der Entschädigung zu berücksichtigen.
 

Enteignungsentschädigung steht außer Zweifel

In ihrem Rekurs argumentiert die Finanzprokuratur als Anwalt der Republik, dass die Rechtsmittelgerichte überprüfen können sollen, ob für die Bemessung der Enteignungsentschädigung auch Maßnahmen der Republik Österreich vor der Enteignung - das sind die Mietverhältnisse zum selben Zweck wie nunmehr, um eine Nutzung des Gebäudes im Sinne einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung ausschließen zu können - mitbestimmend sind. Die Enteignungsentschädigung stehe außer Zweifel, so Wolfgang Peschorn, Präsident der Finanzprokuratur. "Dies verpflichtet die Republik Österreich aber auch, im Interesse aller Steuerzahler den unabhängigen Gerichten durch die Erhebung eines Rechtsmittels die Überprüfung der Höhe der Entschädigungszahlung zu ermöglichen."
 
Die Republik Österreich hat den vom gerichtlichen Sachverständigen für die Liegenschaft ohne Berücksichtigung des Ertragswertes festgestellten Verkehrswert von 812.000 Euro als angemessenen Entschädigungsbetrag anerkannt. Der unter Berücksichtigung des bereits vor dem Gerichtsverfahren geleisteten Entschädigungsbetrages von 310.000 Euro zusätzlich anfallende Betrag in Höhe von 502.000 Euro sei auch schon angewiesen, hieß es in einer Presseaussendung der Finanzprokuratur am Dienstag.
 
Zuvor hatte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt, dass die Enteignung an sich, der eine jahrelange Diskussion zwischen Eignerin und Innenministerium vorangegangen war, rechtens gewesen sei.
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