Mit der Neuregelung der Kurzarbeit wird es ernst. Die Koalitionsparteien haben nach zweitägigem Ringen einen Initiativantrag eingebracht.
Der Initiativantrag wird dem zuständigen Ausschuss zugewiesen und bei einer der nächsten Sitzungen des Nationalrats beschlossen. Kernpunkt ist, dass die Kurzarbeit länger und flexibler als bisher zur Vermeidung von Kündigungen eingesetzt werden kann.
Kurzarbeit kommt bis zu 18 Monaten zum Einsatz
Künftig wird es
möglich sein, dass die (von der öffentlichen Hand geförderte) Kurzarbeit bis
zu 18 Monate zum Einsatz kommt, bei Vorliegen besonderer Umstände auch
länger. Bisher war die Dauer mit sechs Monaten limitiert, nur in
Ausnahmefällen war Kurzarbeit bis zu einem Jahr möglich.
Den von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden eine Unterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden.
Arbeitszeitausfall ist geregelt
Der Arbeitszeitausfall darf im
Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe bewilligt wurde, nicht
unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder
kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen. Bisher war die
Regel so, dass die Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von vier
aufeinanderfolgenden Wochen bzw. einem Monat auf maximal 80 Prozent der
wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden konnte.
Qualifizierungsmaßnahmen werden gewährt
Qualifizierungsbeihilfen
können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
im Rahmen von Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer
durchführen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Betrieb durch
vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten
betroffen ist.
Die Kurzarbeitsbeihilfe und die Qualifizierungsbeihilfe sollen sowohl gleichzeitig für verschiedene Teile der Belegschaft als auch nacheinander, jedoch nicht gleichzeitig für denselben Personenkreis, gewährt werden können. In Katastrophenfällen sollen Kurzarbeitsbeihilfen auch ohne Vereinbarung der Sozialpartner gewährt werden können.