Fremdenrecht

Mindeststrafe für Nicht-Ausreise verfassungswidrig

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Seit 2017 gilt 5.000 Euro Mindest-Strafe bei Nicht-Ausreise bei rechtswidrigem Aufenthalt. 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt die 2017 beschlossene Mindeststrafe für Fremde auf, die Österreich trotz aufrechten Bescheids nicht verlassen bzw. wieder einreisen. Mit der damaligen Verschärfung des Fremdenrechts wurde die Mindest-Strafe mit 5.000 Euro festgesetzt. Laut VfGH ist eine gleiche Mindeststrafe für unterschiedlich schwere Gesetzesverstöße verfassungswidrig.
 
Die unter der damaligen SPÖ-ÖVP-Regierung beschlossene Regelung (§ 120 Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz (FPG)) sieht vor, dass Flüchtlingen, die das Land trotz aufrechten Bescheids nicht verlassen bzw. wieder einzureisen versuchen, Strafen von 5.000 bis zu 15.000 Euro drohen (bzw. bis zu sechs Wochen Ersatzhaft).
 

"Unsachlich"

Der VfGH hat in seiner März-Session die Mindeststrafe als verfassungswidrig aufgehoben, gab der Gerichtshof am Donnerstag bekannt. Laut dem Erkenntnis differenziere die Mindeststrafe nicht hinreichend (bei unterschiedlich schweren Verstößen gegen die Regelung). Damit liege ein Verstoß gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot vor. Die Mindeststrafe ist daher nicht mehr anzuwenden.
 
Der Entscheidung vorangegangen war eine Anfechtung der Bestimmung durch das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Vorarlberg. Darin hegte das LVwG das Bedenken, dass die Mindeststrafe unsachlich sei. Denn selbst bei strengeren Strafen aus general- und spezialpräventiven Gründen müsse eine Strafe "in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen", so das LVwG. Dies sei bei der Mindeststrafe in Höhe von 5.000 Euro "nicht der Fall".
 
Denn die Mindeststrafe sei zur Abgrenzung vom (bloßen) unrechtmäßigen Aufenthalt (nach § 120 Abs. 1a FPG) eingeführt worden. Für dieses Vergehen sieht das Fremdenpolizeigesetz eine Strafe von mindestens 500 Euro vor; im Wiederholungsfall von mindestens 2.500 Euro. Für die Verdoppelung der Mindeststrafe bei der zusätzlichen Nicht-Befolgung von entsprechenden Ausreise-Bescheiden könne keine sachliche Rechtfertigung gesehen werden, so das LVwG in seinem Antrag. Auch hieß es seitens des Antragstellers, dass auch Fälle betroffen waren, in denen die Frist zur freiwilligen Ausreise nur geringfügig überschritten worden sei.
 
Der VfGH schloss sich diesen Argumenten weitgehend an. Die vom Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg aufgezeigten Fälle würden zeigen, dass die Mindeststrafsanktionen die "verwirklichten unterschiedlichen Unwertgehalte" nicht hinreichend berücksichtigen. Diese Mindeststrafe differenziere nicht ausreichend, so der VfGH in seinem Erkenntnis.
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