Beschluss

VfGH: Bankomatgebühren 'im Einzelnen' nicht verboten

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Banken müssen Bankomatgebühren von Dritten nicht übernehmen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem jüngsten Erkenntnis kein generelles Verbot für Bankomatgebühren ausgesprochen. Die automatische Weiterverrechnung von Behebungsgebühren von Drittanbietern an die Banken, wie es § 4a des Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) vorsieht, wird aber als verfassungswidrig eingestuft. Die Gesetzesbestimmung wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Nicht verfassungswidrig und somit weiterhin erlaubt ist die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des VZKG, das den Banken vorschreibt, dass sie Entgelte für Bankomatabhebungen "im Einzelnen" aushandeln müssen. Diese Regelung stelle keine Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums der Banken dar, wie diese vor dem VfGH moniert hatten. Banken dürfen also weiterhin in Einzelfällen Gebühren für Geldbehebungen an Bankomaten verrechnen.

"Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des 'im Einzelnen Aushandelns' nach der Judikatur zu erfüllen", heißt es im Erkenntnis des VfGH.

 Banken müssen aber spezielle Tarifmodelle anbieten

Es gebe ein öffentliche Interesse an der Bargeldversorgung in strukturschwachen Gebieten, begründet der Verfassungsgerichtshof (VfGH) seine Entscheidung, dass Banken weiterhin bei bestimmten Kontomodellen Entgelte für Bargeldabhebungen an Geldautomaten vorsehen dürfen. Sie seien aber nicht verpflichtet, ihre Kunden von Gebühren von unabhängigen Drittanbietern zu befreien. (G 9/2018 und G 10/2018)

Der VfGH hat sich auf Antrag von rund 500 österreichischen Geldinstituten mit den Bestimmungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) befasst, die im Jahr 2017 unter dem Schlagwort "Verbot der Bankomatgebühren" eingeführt wurden.

Die Geldinstitute hatten zwei Bestimmungen des VZKG angefochten: § 4 Abs. 2 VZKG schreibt den Banken vor, allfällige Entgelte mit den Kunden "im Einzelnen" auszuhandeln, und § 4a VZKG gebietet es den Banken, ihre Kunden von Gebühren zu befreien, die ein unabhängiger Drittanbieter von Geldausgabeautomaten beansprucht.

In seinen Erkenntnissen hebt der VfGH die Bestimmungen teilweise auf, Banken müssen aber verschiedene Tarifmodelle anbieten um Bankomatgebühren verlangen zu können. Die Weiterverrechnung der Bankomatentgelte von sogenannten Drittanbietern an heimische Banken wird aber als verfassungswidrig befunden.


 

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