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Genaue Erklärung

Oster-Erlass: Ministerium will heute für Klarheit sorgen

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Dass bis zu fünf Personen eingeladen werden können, sorgt für große Verwirrung.

„Durchhalten“ lautet die Parole, die die Regierung derzeit täglich ausgibt. Auch auf Osterfeiern in der Großfamilie müssen wir heuer unbedingt verzichten, heißt es von Kanzler Sebastian Kurz abwärts.

Fünf Gäste?

Umso verwirrender war da der Erlass des grünen Gesundheitsministers Rudi Anschober: Konkret heißt es darin, dass „Zusammenkünfte in einem geschlossenen Raum, an denen mehr als fünf Personen teilnehmen, die nicht im selben Haushalt leben, zu untersagen“ sind. Was im Umkehrschluss heißt: Ich darf bis zu fünf Personen einladen.

Am Wochenende war das Ressort mit Zurückrudern beschäftigt. Natürlich wolle man nicht zu Einladungen ermuntern, das Gegenteil ist der Fall. Die Begründung erinnert an Kafka: Besuchen dürfe man sowieso niemanden, weil man ja dafür gar nicht das Haus verlassen dürfe. Minister Anschober will heute mit einem „Sammelerlass“ aufklären.

Hintergrund der Panne: Man wollte der Polizei eine Handhabe bieten, größere Zusammenkünfte in Wohnungen aufzulösen, auch wenn keine Lärmbelästigung vorliegt. Bisher waren diese nämlich rein rechtlich nicht verboten. Auf null konnte man die Anzahl der Personen, die nicht im Haushalt wohnen, im Erlass aber nicht reduzieren, weil es etwa Patchworkkinder oder Pfleger gibt, deren Anwesenheit erlaubt ist.

Kommt heuer die Polizei statt des Osterhasen?

Dass die Polizei künftig in der Privatwohnung nachschauen kommen darf, ist der zweite Punkt, der für Wirbel sorgt. Für Verfassungsexperte Heinz Mayer ist das verfassungswidrig. „Der rechtliche Rahmen fehlt für den Erlass“, so Mayer zu ÖSTERREICH.

Oster-Erlass: Ministerium will heute für Klarheit sorgen
© APA
Verfassungsexperte Mayer

Verfassungsrechtler Heinz Mayer: "Rechtlicher Rahmen fehlt"

ÖSTERREICH: Kann die Polizei künftig nachschauen, wie viele Menschen in meiner Wohnung sind?

Heinz Mayer: Die Grundlage für den Erlass ist 
das Epidemiegesetz. Das sieht aber nur das Verbot von Veranstaltungen vor und nicht von privaten Osterfeiern in der Familie. Der Eingriff in das Privatleben ist zwar zulässig, aber nur auf einer gesetzlichen Grundlage.

ÖSTERREICH: Und die fehlt, weil das Epidemiegesetz nicht greift?

Mayer: Das gibt das Epidemiegesetz nicht her. Daher ist jede Zwangsmaßnahme – in die Wohnung gehen, nachschauen, strafen – verfassungswidrig. Will man das ­ändern, braucht man das Parlament dafür.

(knd)

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