Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident wird von den Wahlberechtigten in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen, persönlichen und geheimen Wahl gewählt.
Die Amtsdauer einer österreichischen Bundespräsidentin/eines österreichischen Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Daher kann eine Bewerberin/ein Bewerber bei zwei aufeinanderfolgenden Bundespräsidentenwahlen zur Wahl antreten.
Ein Überblick
Der Wahltermin wird rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene die Durchführung der Bundespräsidentenwahl betreffende Fristen richten.
Passives Wahlrecht
Wer für das Amt des Bundespräsidenten kandidieren möchte (passives Wahlrecht), muss
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
- zum Nationalrat wählbar sein und
- am Wahltag mindestens 35 Jahre alt sein.
Gemeinsam mit dem Wahlvorschlag sind der Bundeswahlbehörde mindestens 6.000 Unterstützungserklärungen vorzulegen. Für die Wahl zur Bundespräsidentin/zum Bundespräsidenten ist eine absolute Mehrheit erforderlich, d.h. eine Kandidatin/ein Kandidat muss mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erreichen.
Wenn beim ersten Wahlgang niemand eine solche Mehrheit erreicht, findet vier Wochen nach dem ersten Wahltag eine Stichwahl statt. Bei dieser dürfen nur noch die beiden stimmenstärksten Kandidatinnen/Kandidaten gegeneinander antreten.
Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht zu einer Bundespräsidentenwahl erlangt man, wenn man am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet (alle Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feiern) und das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
Bei der Durchführung einer Bundespräsidentenwahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.
Briefwahl oder Wahlbehörde
Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Bundespräsidentenwahl im Wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl, oder vor einer anderen Wahlbehörde, insbesondere durch Bettlägerige vor einer fliegenden Wahlbehörde.
Die Wahlzeiten werden von den Gemeinden individuell festgesetzt, die Wahllokale müssen jedoch längstens um 17.00 Uhr schließen.