08. April 2008 10:46
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Demnach sind die Aussagen in Verkaufsprospekten für Meinl European
Land-Zertifikate irreführend gewesen. In einer einstweiligen Verfügung des
Handelsgerichts Wien sieht sich die AK (noch nicht rechtskräftig) in dieser
Auffassung bestätigt. Die AK hatte Anfang Februar eine Unterlassungsklage
verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen
unlauteren Wettbewerbs gegen die Meinl Bank und Meinl Success eingebracht.
Die einstweilige Verfügung listet in neun Punkten auf, welche Aussagen die
von der AK geklagte Meinl-Bank und Meinl Success bis zum Prozessende nicht
mehr machen dürfen, weil sie irreführend sind. Die Unterlassungsbegehren
richten sich zwar nur gegen die Meinl Bank und Meinl Success als beklagte
Parteien, der Ausgang des Verfahrens könnte aber hinkünftig eine
Klarstellung für Anbieter von Anlageprodukten bieten.
"Besser als ein Sparbuch"
"Künftig darf nicht
mehr mit Versprechen geworben werden, ohne gleichzeitig auf damit verbundene
Risiken hinzuweisen", sagt AK Direktor Werner Muhm. "Immerhin
haben viele Anleger geglaubt, die Zertifikate wären besser als ein Sparbuch."
Meinl Bank kündigt Rekurs an
Die Meinl Bank kündigt gegen
die Einstweilige Verfügung Rekurs an. Der von der Bundesarbeiterkammer
erwirkte Beschluss des Handelsgerichtes Wien sei nicht nachvollziehbar und
in mehreren unhaltbar, heißt es seitens des Instituts.
Website bereits geändert
Ungeachtet des Rekurses wird sich
die Meinl Bank selbstverständlich an die gerichtlichen Auflagen halten. Die
Website wurde bereits entsprechend adaptiert, ebenso wurden die Mitarbeiter
und Vertragspartner angewiesen, die Werbematerialien zu Meinl European Land
nicht mehr zu verwenden, wobei der Großteil der nun beanstandeten
Werbemittel ohnehin längst nicht mehr in Verwendung stand.
Das ist ab sofort verboten
Das Handelsgericht Wien entschied
nun, dass ab sofort den Beklagten irreführende Angaben in den
Werbeprospekten verboten sind, zum Beispiel:
- Zertifikate als "Aktien" zu bezeichnen, wenn es sich
dabei nicht um Aktien nach dem österreichischen Aktiengesetz handelt -
insbesondere ist es verboten, Zertifikate von MEL als "Aktien"
zu bezeichnen; + Anleger als "Aktionäre" zu bezeichnen,
obwohl die Anleger nicht "Aktionäre nach österreichischem
Aktiengesetz sind, sondern bloß Zertifikate erhalten - so dürfen
insbesondere die Anleger von MEL nicht als "Aktionäre"
bezeichnet werden;
- zu behaupten, eine Gesellschaft, für deren Wertpapiere geworben wird,
befinde sich nahezu zur Gänze im Streubesitz, obwohl das nicht zutrifft
- insbesondere zu behaupten "Meinl European Land befinde sich
nahezu zur Gänze in Streubesitz";
- die unrichtige Behauptung aufzustellen, das Wertpapier habe eine äußerst
erfreuliche Performance zu verzeichnen - insbesondere wird es ihnen
verboten, in Werbeprospekten für Wertpapiere der Meinl European Land zu
behaupten "Attraktive Anlage - Seit dem Börsegang im November 2002
kann die Aktie eine äußerst erfreuliche Performance verzeichnen";
- unrichtige Behauptungen über die Dauer des Bestehens der Gesellschaft
und/oder über die Dauer der Erfahrung der Gesellschaft, für deren
Wertpapiere geworben wird, aufzustellen - insbesondere in einem
Prospekt für Wertpapiere von MEL die unrichtige Behauptung aufzustellen "Fast
150 Jahre Erfahrung & Unternehmenserfolg - Meinl war schon 1862 in
Tschechien und Ungarn präsent und hat 1990 wieder an diese Tradition
angeschlossen". Tatsächlich darf MEL den Namen Meinl erst seit
2002 auf Grund vertraglicher Lizenzvereinbarungen mit der Meinl Bank
nutzen, die aufkündbar sind;
- in irreführender Weise mit dem Namen "Meinl" für den
Verkauf von Wertpapieren zu werben, wenn nicht tatsächlich an der
Gesellschaft deren Wertpapiere beworben werden, Mitglieder der
Unternehmensfamilie Meinl wesentlich beteiligt sind und/oder eine
Verbindung zwischen der Gesellschaft und der jahrzehntelangen Tradition "Meinl"
als Unternehmer in der Lebensmittelbranche, insbesondere als
Kaffeerösterei, beseht - insbesondere wird es ihnen verboten, in der
Werbung für Zertifikate von Meinl European Land mit "Meinl"
zu werben;
Werbung für "typische Sparbuchsparer"
Das Gericht
weist darauf hin, dass sich die Werbung von Meinl überwiegend an typische
Sparbuchsparer gewendet hat. Das heißt also an Personen, die grundsätzlich
Sicherheit einer hohen Renditechance vorziehen und im Umgang mit Aktien,
Zertifikaten und anderen Wertpapieren eher weniger Erfahrung haben. "Mit
der Unterlassungsklage soll auch die Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger erleichtert werden",
so Muhm.