Falsche Form

Handy-Taktungs-Klage vom OGH abgewiesen

08.05.2008

Eine Klage vom VKI wegen ungenauer Taktung bei Handy-Telefonaten wurde vom Obersten Gerichtshof abgewiesen.

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Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist mit einer im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg geführten Verbandsklage gegen die Mobilkom wegen der nicht sekundengenauen Abrechnung von Handy-Telefonaten vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) gescheitert.

Falsche Form der Klage
Die Klage wurde abgewiesen, gab die AK Vorarlberg am Donnerstag bekannt. Eine mögliche Irreführung des Konsumenten sei nicht mit einer Verbandsklage sondern mit einer Klage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu bekämpfen, begründete der OGH.

Konsument weiß laut OGH Bescheid
Der OGH habe festgestellt, dass die Vielzahl an Tarifen einen Preisvergleich oft unmöglich mache und zu einer Irreführung des Konsumenten führen könne. Laut dem Gericht ist die Abrechnung nach Takten aber weder intransparent noch gröblich benachteiligend. Der OGH gehe davon aus, dass der durchschnittliche Konsument sehr wohl wisse, dass die monatliche Belastung nicht allein durch das Entgelt pro Gesprächsminute bestimmt werde, sondern auch von Grundentgelten, Mindestgesprächsumsätzen oder der Verrechnung nach Takteinheiten abhänge.

Sekunden mit Minuten verrechnet
Hier widersprechen die Verbraucherschützer: "Dass dem in der Praxis oft nicht so ist, beweist die tägliche Praxis in der Konsumentenberatung", so Karin Hinteregger, Leiterin der AK-Konsumentenberatung. Viele Verbraucher seien mit dem wuchernden Angebot an Tarifen und Dienstleistungen der Telefonanbieter überfordert. Die Konsumentenschützer kritisieren, dass die Netzbetreiber, darunter auch Marktführer Mobilkom, die Gesprächsabrechnung nicht sekundengenau durchführen. So müssten Kunden etwa bei Gesprächen von wenigen Sekunden gleich die ganze Minute bezahlen, etwa beim Takt 60/30. Die erste angefangene Minute wird voll bezahlt. So belasteten lange Taktungsintervalle vor allem kurze Gespräche.

Der OGH habe auch eingeräumt, dass der Konsument bei kurzen Telefonaten durch die Takt-Abrechnung mehr bezahle als bei einer sekundengenauen Abrechnung. Dies sei jedoch kein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko, so der OGH.

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