Lee muss ins Gefängnis

De-facto-Chef von Samsung akzeptiert Haftstrafe

26.01.2021

Lee Jae Yong will nicht gegen Haftstrafe wegen Korruption vorgehen.

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© APA/AFP/JUNG YEON-JE
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Nach seiner Verurteilung zu zweieinhalb Jahren Haft wegen Korruption  will der Erbe des Samsung-Firmenimperiums, Lee Jae Yong, das Urteil nicht mehr anfechten. Sein Mandant respektiere die Entscheidung des Gerichts, sagte Lees Anwalt Lee In Jae laut Berichten südkoreanischer Sender und der nationalen Nachrichtenagentur Yonhap am Montag. Hintergrund des Verfahrens war eine größere Korruptionsaffäre um die frühere Präsidentin Park Geun Hye.
 
Auch die Staatsanwaltschaft verzichtet den Berichten zufolge auf Rechtsmittel. Damit ist das Urteil in dem Wiederaufnahmeverfahren gegen den 52-jährigen Vize-Vorsitzenden des Smartphone-Marktführers Samsung Electronics rechtskräftig. Da Lee bereits nach dem Ausgangsprozess ein Jahr im Gefängnis gesessen hatte, kann er im Juli des nächsten Jahres entlassen werden, sofern er nicht schon vorher in den Genuss eines Straferlasses kommt.
 
>>>Nachlesen: Samsung-Erbe zu Haftstrafe verurteilt
 

Unterstützung für den Machttransfer

In dem wieder aufgelegten Prozess hatte das Obergericht in Seoul den Manager in der vergangenen Woche zu einer erneuten Haftstrafe verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der De-facto-Chef der Samsung-Gruppe der früheren Präsidentin und einer ihrer Vertrauten Geld angeboten habe, um politische Unterstützung für den Machttransfer innerhalb des Konzerns zu bekommen. Lee ist der Sohn des im Oktober gestorbenen früheren Konzernchefs Lee Kun Hee. Ermittlern zufolge sollen knapp 30 Mrd. Won (22,31 Mio. Euro) Bestechungsgeld geflossen sein.
 
Lee war bereits 2017 wegen Bestechung, Untreue und Meineids zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Ein Jahr später wurde die Haft zu einer Bewährungsstrafe abgemildert, und Lee wurde wieder auf freien Fuß gesetzt. Getrennt von dem abgeschlossenen Verfahren laufen gegen Lee weitere Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Aktienkursmanipulation und Verstoßes gegen Rechnungsprüfungsvorschriften.
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